Mit Beginn der Freistellung stellt sich das Versicherungsverhältnis von Arbeitnehmern wie folgt dar:
2.1.1 Anspruch auf Familienversicherung
Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen (Pflegepersonen) ab dem Beginn der Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung. Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehegatten oder Lebenspartner in Betracht kommen. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung ist allerdings, dass der pflegende Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das im Jahr 2025 regelmäßig 535 EUR (2024: 505 EUR) im Monat übersteigt. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) beträgt die Einkommensgrenze 556 EUR (2024: 538 EUR). Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen zählt nicht zum Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen, auch dann nicht, wenn es von dem zu pflegenden Angehörigen an ihn als Entschädigung für die Pflege weitergeleitet wird. Ebenso gehört das zinslose Darlehen, das das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) den Personen in einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt, nicht zum Gesamteinkommen, weil es nicht den Einkünften i. S. d. § 2 EStG zuzuordnen ist und damit nicht der Einkommensteuer unterliegt.
2.1.2 Freiwillige Krankenversicherung
Kommt für den pflegenden Angehörigen eine Familienversicherung nicht in Betracht (z. B. weil kein gesetzlich krankenversicherter Ehegatte vorhanden ist), besteht für ihn die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung. Die freiwillige Versicherung beginnt vom ersten Tag der Freistellung an. Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unterliegen in der sozialen Pflegeversicherung der Versicherungspflicht.
2.1.3 Andere Versicherungspflichttatbestände
Endet die Versicherungspflicht der Beschäftigung aufgrund des Beginns der Pflegezeit, kann die Pflegeperson während der Freistellung aufgrund eines anderen Tatbestands krankenversicherungspflichtig sein. Infrage kommt dies z. B. bei Personen, die als Witwe oder Witwer bereits eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund dieses Rentenbezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
2.1.4 Versicherungsfreie Arbeitnehmer
Für die Dauer der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung sind die Voraussetzungen der Krankenversicherungsfreiheit nicht mehr gegeben. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das die Versicherungsfreiheit unbeschadet lässt, kann in diesen Fällen nicht angenommen werden. Diese Regelung entspricht der für die Arbeitsunterbrechung wegen der Elternzeit getroffenen Regelung.
Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn der Pflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann die Mitgliedschaft während der Pflegezeit beitragsfrei fortgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen würden. Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt, fallen Beiträge im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft an.