2.2.1 Höhe der Beiträge
Für die Zeit der freiwilligen Krankenversicherung sind freiwillige Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenkasse bzw. Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Einkommen des freiwillig Versicherten. Das Darlehen, das Arbeitnehmern vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bei einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung monatlich gezahlt wird, gehört nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Verfügt der pflegende Angehörige während der Freistellung über keinerlei Einkünfte, sind die Beiträge nach dem sog. Mindesteinkommen zu zahlen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Ehegatte privat krankenversichert ist. In diesem Fall werden auch die Einkünfte des Ehegatten herangezogen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt im Kalendermonat ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (2025: 1.248,33 EUR; 2024: 1.178,33 EUR). Als Beitragssatz wird der gesetzlich festgelegte ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung (14,0 %) sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz herangezogen. In der sozialen Pflegeversicherung gilt
- der gesetzliche Beitragssatz i. H. v. 3,60 %;
- für Kinderlose ggf. zuzüglich der Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 %;
- für Eltern ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren ein Beitragsabschlag um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte.
Tragung der Beiträge
Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sind von dem pflegenden Angehörigen in voller Höhe allein zu tragen. Der Arbeitgeber wird an den Beiträgen nicht beteiligt.
2.2.2 Beitragszuschuss durch die Pflegekasse
Um die Beitragsbelastung während der Pflegezeit finanziell abzufedern, erhalten die pflegenden Angehörigen auf Antrag einen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Höhe der Mindestbeiträge (in der Krankenversicherung unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes), die der pflegende Angehörige zur freiwilligen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat und übersteigt nicht die tatsächliche Höhe der Beiträge. Da die Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich unter Ansatz des ermäßigten Beitragssatzes ermittelt werden, wird der Zuschuss meist auf die tatsächliche Höhe des während der Inanspruchnahme der Pflegezeit zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrags begrenzt. Die Beitragszuschüsse werden von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen an die Pflegeperson gezahlt. Der Arbeitgeber der Pflegeperson wird an den Beitragszuschüssen nicht beteiligt.
2.2.3 Beitragszuschuss für privat Versicherte
Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben während der Pflegezeit den bisherigen Beitrag bzw. die bisherige Prämie weiterzuzahlen. Zu diesen Beiträgen zahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Beitragszuschuss. Für die Berechnung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen werden der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zugrunde gelegt. Die zu zahlenden Zuschüsse dürfen die tatsächliche Beitragshöhe nicht übersteigen.