Bei einer kurzzeitigen Freistellung von bis zu 10 Tagen ist weder eine Abmeldung noch eine Unterbrechungsmeldung notwendig. Gleiches gilt bei einer teilweisen Freistellung, während der die versicherungspflichtige Beschäftigung fortbesteht.

Bei einer längeren vollständigen Freistellung ist vom Arbeitgeber zum Tag vor Beginn der Pflegezeit eine Abmeldung zu erstatten. Die Meldung ist innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Monats der Freistellung an die für die Pflegeperson zuständige Krankenkasse abzugeben (Abgabegrund "30").

Eine Anmeldung (Abgabegrund "10") ist notwendig, sobald der Arbeitnehmer nach dem Ende der Freistellung wieder die Arbeit aufnimmt.

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