Pflegefreistellung
Das Pflegezeitgesetz räumt Beschäftigten für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitsleistung ein.
Anspruch auf eine Pflegefreistellung nach § 3 PflegeZG besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten i. S. v. § 7 Abs. 1 PflegeZG. In Kleinbetrieben mit i.d.R. bis zu 15 Beschäftigten haben die Beschäftigten die Möglichkeit im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflegefreistellung zu vereinbaren. Für die maximal 6-monatige Pflegefreistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bzw. zur Betreuung eines minderjährigen nahen Angehörigen ist die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Voraussetzungen der maximal 3-monatigen Freistellung zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Die bis zu 3-monatige Sterbebegleitung von unheilbar kranken Angehörigen ist auf die Höchstdauer der Pflegefreistellung anzurechnen.
Bei minderjährigen nahen Angehörigen ist ein Wechsel zwischen der häuslichen Pflege und der außerhäuslichen Betreuung möglich.
Die Pflegefreistellung ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Beschäftigte kann zwischen einer vollständigen Freistellung und einer Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich wählen. Hierbei hat der Beschäftigte zu erklären, für welchen Zeitraum (Dauer) er Pflegefreistellung in Anspruch nehmen will, und ob er vollständige oder teilweise Freistellung wählt, § 3 Abs. 3 PflegeZG.
Wird die Pflegefreistellung aus einer vorangehenden Familienpflegezeit heraus in Anspruch genommen, ist die längere, für die Familienpflegezeit geltende Ankündigungsfrist von 8 Wochen einzuhalten (§ 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG). Dabei gilt, dass sich die nach der Familienpflegezeit in Anspruch genommene Pflegezeit unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen muss. Eine Unterbrechung zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit ist in diesem Fall nicht zulässig.
Wenn nur teilweise Freistellung geltend gemacht wird, hat der Beschäftigte auch den gewünschte Umfang der Arbeitszeitverringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Arbeitgeber kann die Wünsche des Beschäftigten nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen, § 3 Abs. 4 PflegeZG. Nur für den Fall der teilweisen Freistellung haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Eine Verlängerung der Pflegefreistellung bis maximal zur Höchstdauer bedarf nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann seine Zustimmung verweigern. Nur im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG (gescheiterter Wechsel der Pflegeperson) besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung, der Arbeitgeber kann seine Zustimmung dann nicht verweigern, dies gilt allerdings nicht in Kleinbetrieben.
Eine vorzeitige Beendigung der Pflegefreistellung bedarf nach § 4 Abs. 2 Satz 3 PflegeZG grundsätzlich der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann seine Zustimmung verweigern. Nur in den Fällen von § 4 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG (Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege) endet die Pflegefreistellung automatisch von Gesetzes wegen vorzeitig vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei akut auftretendem Pflegebedarf haben Beschäftigte - unabhängig von der Betriebsgröße - nach Maßgabe von § 2 PflegeZG das Recht, der Arbeit kurzfristig für bis zu 10 Arbeitstage fern zu bleiben. Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die kurzzeitige Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der kurzzeitigen Freistellung vorzulegen.
Dieses Muster enthält eine Zusammenstellung aller möglichen Anträge der Beschäftigten nach dem PflegeZG – zur kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und zur Pflegefreistellung einschließlich Verlängerung, vorzeitiger Beendigung sowie Teilzeitarbeit.