Dr. Madelaine Isabelle Baade
2.1 Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Das PflegeZG selbst regelt keinen eigenen Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Freistellung. Der Arbeitgeber kann dennoch für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sein. Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage ohne Vorankündigung von der Arbeit fernbleiben, um sich um einen akuten Pflegefall in der Familie zu kümmern. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf am 1.1.2015 wurde der Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld (§ 3 FPfZG) eingeführt, das dem Kinderkrankengeld vergleichbar ist, d. h. von der Pflegekasse gezahlt wird. Auf das Pflegeunterstützungsgeld besteht allerdings nachrangig nur dann ein Anspruch, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung z. B. in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ergibt. Vorrangig zu prüfen ist daher, ob solche Regelungen vorliegen.
Ist ein Auszubildender aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, so hat er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für höchstens 6 Wochen. Die Vorschrift entspricht § 616 Satz 1 BGB, ist jedoch unabdingbar und nicht lediglich auf "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" begrenzt.
Regelungen zu kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen treffen
Ob für kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2 PflegeZG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
2.2 Zinsloses Darlehen bei pflegebedingten Freistellungen
Beschäftigte, die sich für eine pflegebedingte Freistellung von der Arbeitsleistung entscheiden, haben nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 1.1.2015 einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Die monatliche Ratenzahlung deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab und ist gedeckelt auf den Wert, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche während der Familienpflegezeit zu zahlen wäre. Auf Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen, bis zu einer Mindesthöhe von 50 EUR monatlich, genommen werden. Rückgezahlt wird das Darlehen nach dem Ende der Freistellung innerhalb von 48 Monaten. Auf Antrag kann die Rückzahlung bis zur Beendigung einer etwaigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgeschoben werden. Eine Härtefallregelung schützt beispielsweise vor hohen Rückzahlungen bei einer mehr als 180 Tage ununterbrochen andauernden Arbeitsunfähigkeit oder bei Fortbestand des Pflegebedarfs. Im letzten Fall kann auf Antrag ein Viertel des Darlehensbetrages erlassen werden. Die Darlehensschuld erlischt bei Tod des Darlehensnehmers, bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit über 6 Monate oder bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII, soweit sie noch nicht fällig ist.
Die Förderfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitgeber in kleineren Betrieben auf freiwilliger Basis Pflegezeit oder Familienpflegezeit mit ihren Beschäftigten vereinbaren. Die Kleinbetriebsklausel steht mithin einer Förderung durch ein zinsloses Darlehen in diesen Betrieben nicht entgegen.