Überblick

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte zur Freistellung von der Arbeit, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu pflegen. Daneben gilt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das Beschäftigten einen befristeten Teilzeitanspruch eröffnet. Wird zur Vertretung eines nach dem PflegeZG bzw. FPfZG freigestellten Beschäftigten ein Arbeitnehmer eingestellt, liegt hierin ein besonderer Befristungsgrund und der Arbeitgeber kann die Ersatzkraft unter erleichterten Voraussetzungen kündigen. Im FPfZG wird auf die entsprechende Vorschrift des PflegeZG verwiesen.

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