OFD Hannover, Verfügung v. 16.8.2000, S 7100 - 421 - StO 355/S 7100 - 1010 - StH 533
1. Allgemeines
Nach Tz. 4.1 des BMF-Schreibens vom 29.5.2000 (BStBl 2000 I S. 819) ist die Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH dann an einen Arbeitnehmer erbracht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet wird. Das ist der Fall, wenn die Pkw-Überlassung nach lohnsteuerlichen Grundsätzen Arbeitslohn ist. Empfängt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pkw-Überlassung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Umsatzsteuerrechtlich ist Leistungs-Eigenverbrauch gegeben bzw. der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw nur zu 50 % zulässig (s. Tz. 2.3).
2. Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
2.1 Sind mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Voraus klare und eindeutige Vereinbarungen über die Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung getroffen, dann ist die Pkw-Überlassung Arbeitslohn. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 und 1999, Tz. 4.1, 4.2 des BMF-Schreibens vom 29.5.2000).
2.2 Sind mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zwar keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen über die Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung getroffen, hat die GmbH die Pkw-Überlassung jedoch als Arbeitslohn behandelt, d.h. hat sie Lohnsteuer einbehalten, ist die Pkw-Überlassung als Arbeitslohn zu beurteilen. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (s. Tz. 2.1).
2.3 Liegen keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor und hat die GmbH aus der Pkw-Überlassung keine Folgerungen gezogen, d.h. hat sie weder Lohnsteuer einbehalten noch das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet, dann liegt hinsichtlich der Pkw-Überlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. In diesen Fällen ist für vor dem 1.4.1999 angeschaffte Pkw Leistungs-Eigenverbrauch der GmbH gegeben § 1 Abs. 1 Nr. 2 b UStG 1993, Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 29.5.2000, a.a.O. = 00 08 03) und für nach dem 31.3.1999 angeschaffte Pkw ist der Vorsteuerabzug nur zu 50 % zulässig § 15 Abs. 1 b UStG 1999, Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 29.5.2000, a.a.O.).
2.4 Liegen keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor und belastet die GmbH das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, dann überlässt sie den Pkw außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer (keine verdeckte Gewinnausschüttung). Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche sonstige Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 und 1999) vor. Die Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls auf die mit der Pkw-Nutzung verbundenen vorsteuerbelasteten Kosten aufzustocken § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG 1993 und 1999, Abschnitt 158 Abs. 1 UStR).
3. Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
3.1 Sind mit einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Vereinbarungen getroffen, dann ist die Pkw-Überlassung Arbeitslohn. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 und 1999, Tz. 4.2.1 des BMF-Schreibens vom 29.5.2000, a.a.O.).
3.2 Auch wenn mit einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine Vereinbarungen getroffen worden sind, die GmbH die Pkw-Überlassung jedoch als Arbeitslohn behandelt hat, d.h. Lohnsteuer einbehalten hat, ist die Pkw-Überlassung als Arbeitslohn zu beurteilen. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (s. Tz. 3.1).
3.3 Arbeitslohn ist auch dann gegeben, wenn keine Vereinbarungen vorliegen und die GmbH aus der Pkw-Überlassung auch keine Folgerungen gezogen hat, d.h. sie weder Lohnsteuer einbehalten noch das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet hat. In diesen Fällen ist umsatzsteuerrechtlich jedoch zu prüfen, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Pkw-Überlassung vorliegt (Tz. 4.2. 1.1 des BMF-Schreibens vom 29.5.2000, a.a.O.).
3.4 Liegen keine Vereinbarungen vor, belastet die GmbH jedoch das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, dann überlässt sie den Pkw außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer (keine verdeckte Gewinnausschüttung). Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche sonstige Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 und 1999) vor. Die Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls auf die mit der Pkw-Nutzung verbundenen vorsteuerbelasteten Kosten aufzustocken § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG 1993 und 1999, Abschnitt 158 Abs. 1 UStR).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1