1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Unternehmen, die vorübergehend in Polen tätig sind, unterliegen der polnischen Meldepflicht.
2.3.1 Meldung an die polnische Arbeitsinspektion
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Polen vorübergehend beschäftigt ist, bei der staatlichen Arbeitsinspektion "Panstwowa Inspekcja Pracy" gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über ein Formular und kann entweder online oder per Post übermittelt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung, spätestens am ersten Arbeitstag der Arbeitsinspektion vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
- zum Unternehmen in Deutschland,
- zu den entsandten Arbeitnehmern,
- zu der Wohnadresse der Arbeitnehmer in Polen,
- zur Entsendung (Beginn, Ende),
- zum Tätigkeitsbereich des Unternehmens und
- zur Adresse in Polen, bei der die Unterlagen der entsandten Arbeitnehmer aufbewahrt werden,
gemacht werden.
Kontaktperson
Die polnischen Rechtsvorschriften sehen die Benennung einer Kontaktperson vor. Diese dient als Ansprechpartner für die polnische Arbeitsinspektion, insbesondere bei Kontrollen.
Aufbewahrungspflichten
Das polnische Recht sieht vor, dass alle Unterlagen zur Entsendung bis zu 2 Jahre aufbewahrt werden müssen.
2.3.2 Keine Meldung
Folgende Tätigkeiten sind von der Meldepflicht ausgenommen:
- Kundenmeetings auf Ebene der Geschäftsführung
- Konzerninterne Besprechungen
- Besuche von Messen, Workshops, Konferenzen
- reine Vertragsverhandlungen
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung, spätestens bei Arbeitsbeginn vorliegen.
2.3.4 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von 1.000 PLN bis 30.000 PLN erhoben werden.