2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Portugal tätig sind, unterliegen den portugiesischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Portugal online melden.
2.3.1 Meldung an die Arbeitsverwaltungsbehörde ATC
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Portugal vorübergehend beschäftigt ist, von seinem deutschen Arbeitgeber mit dem Entsendeformular online gemeldet werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben:
- zum Unternehmen in Deutschland,
- zum Arbeitsplatz,
- zum entsandten Arbeitnehmern (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz),
- zur Entsendung (Beginn, Ende, Arbeitsort und Art der Entsendetätigkeit),
- zur Art der ausgeübten Dienstleistung und
- zur Kontaktperson in Portugal
gemacht werden.
Kontaktperson
Die portugiesischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für die Behörden.
2.3.2 Aufbewahrungspflichten
Das portugiesische Recht sieht vor, dass der
- Arbeitsvertrag (ins portugiesische übersetzt),
- Gehaltsabrechnungen und
- Nachweise über die Arbeitszeit
an einem zugänglichen Ort während der gesamten Dauer der Entsendung aufbewahrt werden. Dies kann der Arbeitsplatz in Portugal, die Baustelle oder das Fahrzeug, mit dem die Dienstleistung erbracht wird, sein. Weiterhin sieht das portugiesische Recht vor, dass alle Unterlagen zur Entsendung 1 Jahr aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden müssen.
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen.
2.3.4 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder i. H. v. 112 EUR bis zu 10.640 EUR erhoben werden.