3.1 Definition und Voraussetzungen
Pflichtpraktikanten, auch "echte Praktikanten" genannt, absolvieren ein Praktikum, das von einer Prüfungsordnung zwingend vorgesehen ist und meist Teil studien- oder ausbildungsbegleitender Programme ist. Das Tätigwerden dieser Praktikanten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Prüfungsordnung, wobei das Studium oder die Ausbildung im Vordergrund steht. Kennzeichnend für Pflichtpraktikanten ist, dass
- sie Tätigkeiten ausführen, die direkt von der Prüfungsordnung vorgesehen und gefordert sind,
- andere Arbeitsleistungen, die nicht Teil der Prüfungsordnung sind, höchstens "bei Gelegenheit" anfallen.
Arbeitsrechtlich gelten Pflichtpraktikanten weder als Arbeitnehmer, noch ist das Berufsbildungsgesetz unmittelbar auf sie anwendbar. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, welcher festlegt, dass das Gesetz nicht für die Berufsbildung in Studiengängen gilt, die an Hochschulen auf der Basis der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werden. Dies betrifft auch staatlich anerkannte private Hochschulen, sofern das Praktikum nicht durch staatliche Entscheidungen anerkannt ist.
Zudem haben Pflichtpraktikanten keinen Anspruch auf Arbeitnehmerschutzrechte wie Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es gelten keine Kündigungsfristen, und selbst wenn verwertbare Arbeitsleistungen erbracht werden, entsteht kein Arbeitsverhältnis. Seit 2018 fallen Pflichtpraktikanten jedoch in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes.
3.2 Praktikumsvertrag mit Hinweisen/Tipps zur Vertragsgestaltung
Die gegenseitigen Pflichten des Praktikanten und des Unternehmens orientieren sich primär an den vertraglichen Ausgestaltungen des Praktikantenvertrags. Zusätzlich können sich aus landesrechtlichen Bestimmungen zum Hochschul- und Ausbildungsrecht weitere Ausbildungspflichten für den Unternehmer bei Pflichtpraktika ergeben.
Obwohl Pflichtpraktika nicht dem Berufsbildungsgesetz unterliegen, ist die schriftliche Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen rechtlich umstritten, wird jedoch stark empfohlen. Es ist essenziell, im Praktikantenvertrag deutlich zu machen, dass:
- das Praktikum im Rahmen des Studiums oder einer fachlichen Ausbildung absolviert wird,
- es gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben ist und
- die Inhalte des Praktikums den Anforderungen der Prüfungsordnung oder des Ausbildungsplans entsprechen.
Vertragsklauseln für Studenten
Im Praktikantenvertrag sollten demnach speziell für Studenten folgende Formulierungen aufgenommen werden:
§ ... Inhalt und Beginn des Praktikumsverhältnisses
(1) |
Der Praktikant absolviert mit Wirkung vom […] bis […] ein Praktikum innerhalb der Abteilungen [Bezeichnung] und [Bezeichnung] am Dienstort […] gemäß dem Ausbildungsplan der Universität […] zum Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen. Das Praktikumsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
(2) |
Inhalt des Praktikums ist […]. |
§ ... Pflichten des Unternehmens
Der Unternehmen verpflichtet sich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
(1) |
die nach dem Ausbildungsplan erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln (gegebenenfalls: "Hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen: […]"), |
(2) |
dem Praktikanten die zu dessen Verbindung mit der Universität während der Vertragsdauer notwendige Freizeit zu gewähren; |
(3) |
nach Beendigung des Praktikums einen schriftlichen Tätigkeitsnachweis auszustellen. |
§ ... Pflichten des Praktikanten
Der Praktikant ist verpflichtet,
(1) |
den Ausbildungsplan einzuhalten und die Ausbildung gewissenhaft zu betreiben; |
(2) |
die übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und die gegebenen Weisungen zu befolgen; |
(3) |
die Betriebsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten sowie die betrieblichen Gegenstände sorgfältig zu bewahren und pfleglich zu behandeln; |
(4) |
die vorgeschriebenen Tätigkeitsberichte zu fertigen und die tägliche Ausbildungszeit einzuhalten. |
Da Pflichtpraktikanten rechtlich nicht als Arbeitnehmer angesehen werden, sind bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen wie Urlaub, Arbeitsentgelt und Entgeltfortzahlung nicht anwendbar und dementsprechend auch nicht in den Praktikantenvertrag aufzunehmen.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei Pflichtpraktikanten
Da es sich nicht um Arbeitnehmer handelt, gilt das EFZG nicht für Pflichtpraktikanten. Damit dürfte auch die Vorschrift der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gemäß § 5 Abs. 1a EFZG für diese Personengruppe nicht gelten. Trotzdem kann der Nachweis einer Erkrankung erforderlich sein, damit der Arbeitgeber beurteilen kann, ob der Praktikant berechtigt nicht erscheint. Während hingegen eine gültige Krankenversicherung für Arbeitnehmer Voraussetzung für das Arbeitsverhältnis ist, ist auch diese Vorschrift für Pflichtpraktikanten nicht unmittelbar anwendbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hier zur Durchführung des Praktikums die Krankenv...