4.1 Definition und Voraussetzungen
Schülerpraktika, die vor dem Schulabschluss absolviert werden und als Berufs- oder Betriebspraktika bekannt sind, gelten nicht als Praktikantenverhältnisse im üblichen Sinne. Diese Praktika zielen darauf ab, den Schülern einen allgemeinen Einblick in die Arbeits- und Berufswelt zu geben und dienen primär der persönlichen Information und Orientierung. Der Hauptzweck dieser Praktika ist es, den Schülern bei ihrer Ausbildungs- und Berufswahl zu helfen und ihnen eine Plattform für die kritische Auseinandersetzung mit der Arbeits- und Berufswelt zu bieten.
Betrieb als externer Unterrichtsort
Im Gegensatz zu berufsvorbereitenden oder ausbildungsintegrierten Praktika werden Schüler während ihrer Praktika in der Regel weder spezifisch ausgebildet noch zu produktiven Arbeitsleistungen herangezogen. Etwaige Arbeiten, die von Schülerpraktikanten verrichtet werden, sind typischerweise nicht weisungsgebunden und dienen nicht dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebs. Stattdessen sind diese Betriebspraktika als Schulveranstaltungen zu betrachten, bei denen der Betrieb lediglich als externer Unterrichtsort fungiert.
4.2 Praktikumsvertrag mit Hinweisen/Tipps zur Vertragsgestaltung
Für den Vertragsschluss eines Schulpraktikums sind keine besonderen rechtlichen Anforderungen notwendig. Allerdings sollten die §§ 106 ff. BGB beachtet werden, um sicherzustellen, dass der Vertragsschluss mit Minderjährigen wirksam ist. Ratsam ist es, dass die Empfänger des Praktikumsvertrags die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter sind.
Inhaltlich sollte der Praktikumsvertrag insbesondere Folgendes klarstellen:
- Dauer des Praktikums: Die genaue Zeitdauer, für die das Praktikum angesetzt ist.
- Art der Tätigkeit: Welche Art von Aufgaben der Praktikant übernehmen wird.
- Ort der Tätigkeit: Wo das Praktikum stattfinden wird.
- Umfang der Tätigkeit: Wie umfangreich die Tätigkeiten sind, die der Praktikant ausführen wird.
- Pflichten gegenüber dem Praktikanten: Welche Unterstützung und Betreuung während des Praktikums gewährleistet wird.
- Verschwiegenheitspflichten: Falls relevant, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind.
Auch wenn strittig ist, ob eine schriftliche Niederschrift des Vertrags erforderlich ist, wird dies dringend empfohlen, um Unklarheiten zu vermeiden und eine klare Vereinbarung zwischen allen beteiligten Parteien zu gewährleisten.
Vertragsklauseln für Schülerpraktikantenverträge
§ … Unentgeltlichkeit
Der Praktikant hat keinen Anspruch auf Vergütung und Urlaub.
§ … Pflichten der Vertragsparteien
Der Praktikumsbetrieb verpflichtet sich
- dem Praktikanten im Rahmen seiner Möglichkeiten die nötigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten so zu vermitteln, dass der Praktikant seine Eignung für das getestete Berufsbild einschätzen kann,
- die Bestimmungen zum Jugendschutz einzuhalten,
- dem Praktikanten einen schriftlichen Praktikumsnachweis auszustellen.
Der Praktikant verpflichtet sich
- die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen,
- den Praktikumsplan einzuhalten und sich zu bemühen, das Praktikumsziel zu erreichen,
- den Weisungen der Mitarbeiter und des Betreuers im Unternehmen nachzukommen und die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie die Betriebsordnung zu beachten.
§ ... Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt maximal 35 Stunden (unter 15 Jahren) bzw. 40 Stunden (unter 18 Jahren). Die tägliche Arbeitszeit beträgt 7 bzw. 8 Stunden. Dem Praktikanten stehen täglich 60 Minuten Pause zu. Die erste ist nach spätestens 4,5 Stunden Arbeitszeit zu gewähren.
§ … Regelungen zum Versicherungsrecht
Der gesetzliche Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz wird durch den Schulträger gewährleistet. Der Krankenversicherungsschutz ist privat geregelt.
§ … Betreuung während des Praktikums
Der Praktikant wird von Frau/Herrn […] im Betrieb betreut.
4.3 Vergütung/Mindestlohn
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG sind Schulpraktika explizit nicht vom Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes umfasst, was bedeutet, dass kein Anspruch auf Mindestlohn besteht und Schulpraktika somit nicht vergütungspflichtig sind. Zusätzlich schließt § 22 Abs. 2 MiLoG Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. Auch das BBiG findet auf Schulpraktika keine Anwendung.
4.4 Sonstige Arbeitsbedingungen (maximale Arbeitszeit & Co.)
Grundsätzlich gelten für Schulpraktika dieselben rechtlichen Bedingungen wie für Pflichtpraktika.
4.5 Besondere Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung minderjähriger Praktikanten
Bei minderjährigen Praktikanten werden die Arbeitszeitbedingungen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) modifiziert, welches auch auf Schulpraktika Anwendung findet. Dieses Gesetz reguliert die maximale Arbeitszeit für Praktikanten und dient dem Schutz der jungen Menschen. Spezifische Regelungen gelten für:
- Schüler unter 15 Jahren, die maximal 35 Stunden pro Woche arbeiten dürfen, wobei die tägliche Arbeitszeit 7 Stunden nicht überschreiten darf.
- Jugendliche, die älter s...