Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen.
Praktikum überschreitet vorgeschriebene Dauer
Überschreitet die Dauer des Praktikums die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer, ist auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen. Allerdings muss ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium bestehen (z. B. wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt). Sofern die Studien- oder Prüfungsordnung anstatt einer Mindestdauer einen festen Zeitraum (z. B. 3 Monate) für ein abzuleistendes Praktikum vorsieht, ist hingegen vom Zeitpunkt der Überschreitung des fest vorgeschriebenen Zeitraums an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen.
2.1 Vor- und Nachpraktikum mit Arbeitsentgelt: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Zahlt der Arbeitgeber den Praktikanten ein Arbeitsentgelt, sind sie als Arbeitnehmer anzusehen und versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt oder das Praktikum innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet und damit dem Grunde nach geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig ist, besteht Versicherungspflicht, da bei vorgeschriebenen Praktika die Regeln zur geringfügigen Beschäftigung nicht angewandt werden dürfen. Sofern ein Vorpraktikum über den Beginn des Studiums hinaus für nicht länger als 2 Wochen abgeleistet wird, besteht für die gesamte Praktikumszeit Versicherungspflicht aufgrund des Vorpraktikums. Anders ist es bei einer Überschneidung von mehr als 2 Wochen. In diesem Fall endet die Versicherungspflicht aufgrund des Vorpraktikums zum Beginn des Studiums, weil von da an Versicherungsfreiheit als Zwischenpraktikant besteht.
Versicherungs- und Beitragspflicht vorgeschriebener Vor- und Nachpraktika
Wird das Vor- oder Nachpraktikum gegen Arbeitsentgelt ausgeübt, ist das Praktikum – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Beitragstragung ist die Geringverdienergrenze von 325 EUR zu beachten. Hingegen gelten die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung und zum Übergangsbereich nicht.
Arbeitsentgelt bis 325 EUR = Arbeitgeber zahlt alle Beiträge
Ein 24-jähriger Praktikant leistet in der Zeit vom 3.5. bis 14.6. sein vorgeschriebenes Praktikum bei der Firma Fest AG ab (monatliche Vergütung: 300 EUR).
Ergebnis: Der Praktikant unterliegt der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Da die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht überschritten wird, trägt der Arbeitgeber sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitragsanteil. Die Beitragsübernahme durch den Arbeitgeber gilt auch hinsichtlich des Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie ggf. des Beitragszuschlags für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 %; der Beitragsabschlag für Kinder unter 25 Jahren ist hingegen nicht zu berücksichtigen.
2.2 Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt: Kranken- und Pflegeversicherung
Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten, sind nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig. In solchen Fällen kommt die Versicherungspflicht als Praktikant oder die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Tragen. Für privat krankenversicherte Praktikanten ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag möglich. Die Versicherungspflicht als Praktikant besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
2.3 Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt: Renten- und Arbeitslosenversicherung
Praktikanten sind als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind.
Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. betrieblicher Berufsausbildung handelt, gelten für Praktikanten nicht die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung und zum Übergangsbereich. Daher kommt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht in Betracht, wenn die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen sollten.
Beitragspflicht von Praktikanten ohne Arbeitsentgelt
Eine angehende Bauingenieurin leistet eine in ihrer...