Absolviert ein Praktikant ein Praktikum im vertragslosen Ausland, unterliegt er den Rechtsvorschriften dieses Staates. Ob der Praktikant auch den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig.
Studentische Aufenthalte gelten als vorübergehend
Begibt sich ein Student/Praktikant zum Zwecke des Studiums/Praktikums ins vertragslose Ausland, ist davon auszugehen, dass dieser Aufenthalt vorübergehend ist. Man geht davon aus, dass die Bindung zum Wohnstaat sehr groß ist und dass der Student/Praktikant nach dem Studium wieder in seinen Heimstaat zurückkehrt. Grundsätzlich gelten für diese Person weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Student/Praktikant in Deutschland wohnt und im vertragslosen Ausland studiert.
Krankenversicherung der Studenten ist ausgeschlossen
Eine Voraussetzung für die Krankenversicherung der Studenten ist die Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Eine deutsche Hochschule und eine Hochschule im vertragslosen Ausland können nicht gleichgestellt werden. Daher kann diese Voraussetzung bei Studenten, die im vertragslosen Ausland studieren, nicht erfüllt werden.
3.1 In der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Absolviert ein Praktikant ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im vertragslosen Ausland und ist in Deutschland weiterhin als Student an einer deutschen Hochschule immatrikuliert, unterliegt er auch für die Dauer des Praktikums weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Student in Deutschland wohnt und im vertragslosen Ausland studiert. Zudem unterliegt er den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Praktikum durchgeführt wird. Es kann zu einer Doppelversicherung kommen.
3.2 Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum
Wird ein (freiwilliges oder vorgeschriebenes) Vor- oder Nachpraktikum oder ein freiwilliges Zwischenpraktikum im vertragslosen Ausland durchgeführt, unterliegt der Praktikant den Rechtsvorschriften dieses Staates. In der Regel wird der Praktikant von der Versicherungspflicht im jeweiligen Beschäftigungsstaat erfasst.
Ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum wird als vorübergehender Aufenthalt im Ausland angesehen. Aufgrund des in Deutschland bestehenden Wohnorts muss der Praktikant auch in Deutschland weiter versichert werden. Es kann zu einer Doppelversicherung kommen.
3.3 Leistungen bei Krankheit
Unterliegt der Praktikant weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, kann er in Deutschland Leistungen bei Krankheit erhalten. Im vertragslosen Ausland kann er keine Leistungen erhalten. Der Praktikant muss für diesen Zeitraum privat abgesichert werden.