Wird ein Vor- oder Nachpraktikum im vertragslosen Ausland durchgeführt, unterliegt der Praktikant den Rechtsvorschriften dieses Staates. In der Regel wird der Praktikant von der Versicherungspflicht im jeweiligen Beschäftigungsstaat erfasst. Ein Vor- oder Nachpraktikum wird als vorübergehender Aufenthalt im Ausland angesehen. Aufgrund des in Deutschland bestehenden Wohnorts muss der Praktikant auch in Deutschland weiter versichert werden. Es kann zu einer Doppelversicherung kommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge