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Praxis-Beispiele: Auslandstätigkeit / 26 Workation

Stefan Karsten Meyer
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Sachverhalt

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. A ist Buchhalter für seinen ebenfalls in Deutschland ansässigen Arbeitgeber G. Im Winter verbringt A 3 Monate im wärmeren W-Staat und arbeitet von dort aus mobil weiter für G. Seinen Wohnsitz in Deutschland behält A bei. In W-Staat begründet er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

  1. Zwischen Deutschland und W-Staat besteht ein DBA, das der deutschen Verhandlungsgrundlage (DE-VG) entspricht.
  2. Zwischen Deutschland und W-Staat besteht kein DBA.

Muss G vom Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vornehmen?

Ergebnis a

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. A hat als Arbeitnehmer grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. G ist ein inländischer Arbeitgeber.

Der Einkommensteuer unterliegen jedoch nur die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Dementsprechend hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nur bei unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern durchzuführen.

A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier deshalb unbeschränkt steuerpflichtig. Daher muss G zunächst grundsätzlich den Lohnsteuerabzug vornehmen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang G vom Arbeitslohn des A den Lohnsteuerabzug vornehmen muss, kommt es aber noch auf die Regelungen in dem DBA an.

Für die Anwendung des DBA ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat, da A hier seinen Wohnsitz hat und unbeschränkt steuerpflichtig ist. Da A seine ...

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