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Praxis-Beispiele: Beschäftigungsunterbrechung

Manfred Geiken
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1 Unterbrechung ohne Entgeltzahlung, Monatsfrist

 

Sachverhalt

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung), jedoch nicht länger als 1 Monat. Dies gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung. Die Versicherungspflicht bleibt auch dann für 1 Monat erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als 1 Monat befristet ist.

Wie ist die Monatsfrist konkret zu ermitteln?

Ergebnis

Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf des Tags des nächsten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats.

 
Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung Beginn der Monatsfrist Ende der Monatsfrist
15.1. 16.1. 15.2.
31.1. 1.2. 28.2. oder 29.2.
28.2. 29.2. (Schaltjahr) 28.3.
29.2. (Schaltjahr) 1.3. 31.3.
31.3. 1.4. 30.4.
30.4. 1.5. 31.5.

2 Unbezahlter Urlaub

 

Sachverhalt

Ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (PGR 101, BGR 1111) hat unbezahlten Urlaub vom 15.1.-31.1. Die Beschäftigung wird am 1.2. wieder aufgenommen.

Welche Auswirkungen hat dies im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Die Sozialversicherungspflicht bleibt durchgehend erhalten. Es sind keine Meldungen zu erstatten. Das im Januar (1.-14.1.) erarbeitete Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig. Unterbrechungen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung sind keine beitragsfreien Zeiten. Für Januar sind daher 30 beitragspflichtige Tage (SV-Tage) anzusetzen; entsprechend gilt die monatliche Beitr...

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