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Praxis-Beispiele: Betriebliche Altersversorgung / 8 BAV-Förderbetrag für Geringverdiener

Michael Schulz, Marcus Spahn
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Sachverhalt

Bei einem Mitarbeiter beträgt der laufende Arbeitslohn 2.500 EUR. Der Arbeitgeber zahlt monatlich ab Januar 2026 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag von 40 EUR in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Er möchte dafür den BAV-Förderbetrag in Anspruch nehmen. Ab August 2026 steigt der laufende Arbeitslohn des Mitarbeiters aufgrund einer Beförderung auf 2.950 EUR. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin monatlich den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag.

Für welche Zeiträume erhält der Arbeitgeber eine Förderung für die betriebliche Altersvorsorge?

Ergebnis

Der Arbeitgeber erhält ab Januar 2026 über die Lohnsteuer-Anmeldung einen BAV-Förderbetrag von 30 % der Beiträge. Seine abzuführende Lohnsteuer mindert sich in den Monaten Januar bis Juli 2026 jeweils um 12 EUR, also insgesamt 72 EUR.

Ab August 2026 kann der BAV-Förderbetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil der Arbeitnehmer kein Geringverdiener mehr ist. Das Überschreiten der Einkommensgrenze[1] ab August hat aber keinen Einfluss auf den bereits in den Monaten Januar bis Juli zulässigerweise in Anspruch genommenen BAV-Förderbetrag. Daher muss keine rückwirkende Korrektur erfolgen.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Für die Sozialversicherung sind die Zuwendungen zur BAV in vorstehender Höhe kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

[1] § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG.

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