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Praxis-Beispiele: Betriebsveranstaltung / 1 Betriebsausflug einzelner Abteilungen

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Sachverhalt

Ein gemeinschaftlicher Betriebsausflug des gesamten Unternehmens ist organisatorisch nicht möglich. Daher unternimmt die Verkaufsabteilung mit 30 Mitarbeitern einen eintägigen Ausflug mit Besichtigungen, Schifffahrt und Abendessen. Eingeladen sind alle Mitarbeiter im Verkauf, die Vertreter und Bürokräfte. Je teilnehmendem Mitarbeiter sind Kosten i. H. v. 105 EUR angefallen.

Handelt es sich um eine steuerfreie Betriebsveranstaltung?

Ergebnis

Der Rahmen einer steuerfreien Betriebsveranstaltung ist eingehalten und der Freibetrag von 110 EUR wurde nicht überschritten.

Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn. Es entsteht für diesen Personenkreis kein geldwerter Vorteil. Voraussetzung ist, dass es sich um

  • eine herkömmliche (übliche) Veranstaltung,
  • mit üblichen Zuwendungen handelt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Betriebsveranstaltungen bisher definiert als

  • Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit einem gewissen Eigengewicht,
  • die einen gesellschaftlichen Charakter haben und
  • bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht.

Ob alle Betriebsangehörigen teilnehmen können bzw. wollen oder ob nur einzelne Abteilungen oder Personengruppen eingeladen sind, spielt keine Rolle. Grundsätzlich sind auch solche Veranstaltungen Betriebsveranstaltungen im steuerlichen Sinne, an denen nur ein begrenzter Kreis von Arbeitnehmern (z. B. alle Arbeitnehmer einer Filiale, eines Teams oder Abteilung) teilnehmen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass

  • die Veranstaltung allen Arbeitnehmern der teilnehmenden Abteilung(en) offensteht und
  • eine Begrenzung des Teilnehmerkreises keine Bevorzugung bestimmter Personengruppen darstellt.

Hinweis

Der...

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