Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hat ein Gehalt von 3.500 EUR, Steuerklasse III, 1,0 Kinderfreibetrag, 9 % Kirchensteuer, 1,5 % KV-Zusatzbeitrag, 2 Kinder unter 25 Jahren. Der Arbeitgeber hat in 2010 eine Direktversicherung für sie abgeschlossen, die eine Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente vorsieht. Der Beitrag beträgt jährlich 1.500 EUR und soll durch Umwandlung des Weihnachtsgelds im November finanziert werden.
Wie ist die Direktversicherung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen und abzurechnen?
Ergebnis
Die Direktversicherungsbeiträge sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) steuerfrei und bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Der jährliche steuerfreie Höchstbetrag 2024 liegt damit bei 7.248 EUR (8 % von 90.600 EUR), beitragsfrei bleiben höchstens 3.624 EUR (4 % von 90.600 EUR).
Seit 1.1.2022 muss der Arbeitgeber auch bei Zusagen, die vor dem 1.1.2019 erteilt wurden, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart. Er muss sich mit der Arbeitnehmerin und dem Versicherungsunternehmen verständigen, ob der Zuschuss zusätzlich zu den 1.500 EUR in den bestehenden oder in einen neuen Versicherungsvertrag gezahlt wird oder ob der Zuschuss aus den 1.500 EUR herausgerechnet wird (Insich-Berechnung).
1. Variante: Der mit der Versicherung vereinbarte jährliche Beitrag erhöht sich um 225 EUR (1.500 EUR x 15 %) auf 1.725 EUR.
Die Entgeltumwandlung beträgt weiterhin 1.500 EUR, der Arbeitgeberzuschuss 225 EUR.
Gehalt |
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3.500,00 EUR |
Weihnachtsgeld |
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1.500,00 EUR |
Gehaltsumwandlung Weihnachtsgeld |
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- 1.500,00 EUR |
Direktversicherung (steuer- und beitragsfrei) |
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1.500,00 EUR |
Direktversicherung AG-Zuschuss 15 % (steuer- und beitragsfrei, gehört nicht zum Gesamtbrutto) |
225,00 EUR |
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Gesamtbruttoverdienst |
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5.000,00 EUR |
Steuerbrutto |
3.500,00 EUR |
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Sozialversicherungsbrutto |
3.500,00 EUR |
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Lohnsteuer |
150,33 EUR |
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Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
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Kirchensteuer |
0,46 EUR |
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Gesamtabzug Steuern |
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- 150,79 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,75 %) |
281,75 EUR |
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Pflegeversicherung (1,45 %) |
50,75 EUR |
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Rentenversicherung (9,3 %) |
325,50 EUR |
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Arbeitslosenversicherung (1,3 %) |
45,50 EUR |
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Gesamtabzug Sozialversicherung |
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- 703,50 EUR |
Gesetzliches Netto |
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4.145,71 EUR |
Abzug Direktversicherung (aus Umwandlung) |
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- 1.500,00 EUR |
Auszahlungsbetrag |
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2.645,71 EUR |
Der gesamte Direktversicherungsbeitrag i. H. v. 1.725 EUR ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Im Gegenzug ist die Rente, die im Versorgungsfall aus dieser Direktversicherung gezahlt wird, in voller Höhe einkommensteuerpflichtig sowie bei gesetzlich Versicherten voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
2. Variante: Der Versicherungsbeitrag beträgt weiterhin 1.500 EUR und wird weiterhin komplett über die Entgeltumwandlung finanziert. Zusätzlich wird ein weiterer Vertrag über 225 EUR abgeschlossen, der vom Arbeitgeber finanziert wird.
Insgesamt werden 1.725 EUR in die betriebliche Altersversorgung eingebracht. Die Berechnung und Beurteilung erfolgt wie in Variante 1.
3. Variante: Der mit der Versicherung vereinbarte jährliche Beitrag bleibt mit 1.500 EUR bestehen. Die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmerin reduziert sich um den Arbeitgeberzuschuss.
Entgeltumwandlung ursprünglich: 1.500 EUR, davon 15 % Arbeitgeberzuschuss = 225 EUR; Entgeltumwandlung neu: 1.275 EUR (1.500 EUR – 225 EUR).
Der gesamte Direktversicherungsbeitrag i. H. v. 1.500 EUR ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Im Gegenzug ist die Rente, die im Versorgungsfall aus dieser Direktversicherung gezahlt wird, in voller Höhe einkommensteuerpflichtig sowie bei gesetzlich Versicherten voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
3. Variante – alternative Berechnung: Der mit der Versicherung vereinbarte jährliche Betrag bleibt mit 1.500 EUR bestehen. Die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmerin reduziert sich um den Arbeitgeberzuschuss.
Entgeltumwandlun...