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Praxis-Beispiele: Essenszuschuss / 5 Essenszuschuss, digitaler Essensgutschein

Marcus Spahn
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Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ohne eigene Kantine hat mit dem Pächter der Nachbarkantine eine Vereinbarung getroffen, nach der jeder Mitarbeiter täglich einen (digitalen) Essensgutschein für ein Mittagessen in der dortigen Kantine im Wert von 2 EUR erhält. Der Durchschnittspreis der dort angebotenen Essen – Menü 1 zum Preis von 3,50 EUR bzw. Menü 2 zum Preis von 4,50 EUR – liegt bei 4 EUR. Die Essensauswahl bleibt den Mitarbeitern überlassen. Sie müssen bei der Einlösung der Essensgutscheine eine entsprechende Zuzahlung leisten.

Bei der Abgabe der Mahlzeiten kann täglich nur ein Essensgutschein in Zahlung genommen werden. Die Ausgabe erfolgt nicht an Mitarbeiter, die eine Dienstreise durchführen oder eine Auswärtstätigkeit ausüben. Die Gestellung der Essenszuschüsse erfolgt zusätzlich zum Arbeitslohn. Daraus resultierende Abgaben sollen vom Arbeitgeber übernommen werden.

Wie müssen die Essenszuschüsse lohnsteuerlich behandelt werden und welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich?

Ergebnis

Die Gestellung von Essenszuschüssen für die Mitarbeiter ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Es handelt sich um einen Sachbezug. Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich vereinbarten Anspruch der Mitarbeiter auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Der Wert der Mahlzeiten ist mit dem amtlichen Sachbezugswert von 4,57 EUR anzusetzen, weil alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

 
Berechnung des geldwerten Vorteils je Arbeitnehmer
Durchschnittlicher Wert der Mahlzeit 4,00 EUR
Abzgl. Wert Essenszuschuss - 2,00 EUR
Durchschnittliche Zuzahlung der Arbeitnehmer 2,00 EUR
Anzusetzender Sachbezugswert 4,57 EUR
Abzgl. durchschnittliche Zuz...

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Zusammenfassung Begriff Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in Form von Sachbezügen zufließen, rechnen neben den Barbezügen zum Arbeitslohn. Gewährt ein Arbeitgeber unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ...

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