Sachverhalt
Ein Büroangestellter, Steuerklasse I, keine Kinder, arbeitet ab April 2025 in Kurzarbeit. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags bis freitags jeweils 8 Stunden). Sein monatliches Gehalt beträgt 3.600 EUR. Die Arbeit fällt komplett aus, sodass der Arbeitnehmer auch an den bundesweiten Feiertagen Karfreitag und Ostermontag nicht arbeitet.
Wie wirken sich die Feiertage auf das Kurzarbeitergeld aus?
Ergebnis
Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.
Für Karfreitag und Ostermontag erhält der Arbeitnehmer Feiertagsvergütung zulasten des Arbeitgebers. Die Vergütung wird nicht von der Arbeitsagentur erstattet. Allerdings wird die Vergütung für diesen Tag nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt.
Für die Ermittlung der Vergütung für die Feiertage wird zunächst das Kurzarbeitergeld so ermittelt, als gäbe es gar keinen Feiertag.
Gerundetes Sollentgelt |
3.600,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt |
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1.455,00 EUR |
Gerundetes Istentgelt |
0,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt |
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0,00 EUR |
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = fiktives Kurzarbeitergeld |
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1.455,00 EUR |
Hinweis: Der April 2025 umfasst inkl. der Feiertage 22 Arbeitstage. Auf die Feiertage entfällt von dem fiktiven Kurzarbeitergeld (1.455,00 EUR : 22 x 2=) 132,27 EUR. In dieser Höhe ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Feiertagsvergütung verpflichtet.
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Die Feiertagsvergütung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:
Die Feiertagsvergütung ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in allen Sozialversicherungszweigen. Der Arbeitgeber entrichtet dafür die Beiträge jedoch in voller Höhe allein.
Im nächsten Schritt wird das tatsächliche Kurzarbeitergeld ermittelt. Dabei wird als Istentgelt die "normale" Vergütung für den Feiertag angesetzt.
Gerundetes Sollentgelt |
3.600,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt |
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1.455,00 EUR |
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Gerundetes Istentgelt (3.600 EUR : 22 Arbeitstage x 2 Feiertage = 327,27 EUR) |
320,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt |
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153,60 EUR |
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld |
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1.301,40 EUR |
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:
- SV-Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld sind zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt zugrunde zu legen.
- Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge (einschließlich des Zusatzbeitrags zu Krankenversicherung) sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Brutto-Sollentgelt |
3.600,00 EUR |
Abzgl. fiktives Brutto-Istentgelt |
- 327,27 EUR |
Differenz |
3.272,73 EUR |
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (3.272,73 EUR x 80 %) |
2.618,18 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen |
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KV / PV |
RV |
ALV |
SV Entgelt |
132,27 EUR |
132,27 EUR |
132,27 EUR |
SV Fiktives Entgelt |
2.618,18 EUR |
2.618,18 EUR |
0,00 EUR |
SV Gesamt |
2.740,45 EUR |
2.750,45 EUR |
132,27 EUR |