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Praxis-Beispiele: Lohnsteuer-Jahresausgleich / 2 Ausschluss bei eingetragenem Frei- oder Hinzurechnungsbetrag

Daniel Faltermann
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Sachverhalt

Ein konfessionsloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, geboren am 10.12.1987, einem Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung von 2,9 % und einem Monatslohn von 2.500 EUR erhält im Dezember ein Weihnachtsgeld von 2.500 EUR. Aus der Vermietung einer Eigentumswohnung erzielt er einen steuerlichen Verlust von rund 7.500 EUR pro Jahr.

Im November beantragt er bei seinem zuständigen Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM für den Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt genehmigt diesen für den verbleibenden vollen Monat (Dezember), sodass für diesen ein monatlicher Freibetrag von 7.500 EUR in den ELStAM hinterlegt wird.

Ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber zulässig?

Ergebnis

Für diesen Mitarbeiter darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Wird bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag bzw. ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt, schließt dies einen Lohnsteuer-Jahresausgleich aus.

Der Freibetrag von 7.500 EUR wirkt sich nur bei der Entgeltabrechnung Dezember steuermindernd aus. Dort führt der Freibetrag zu einer Lohnsteuer von 0 EUR, jedoch kann er nicht in voller Höhe ausgenutzt werden, da er 2.500 EUR über dem tatsächlichen Arbeitslohn (Monatsbrutto 2.500 EUR + Weihnachtsgeld 2.500 EUR = 5.000 EUR) liegt. Das führt dazu, dass der Freibetrag i. H. v. 2.500 EUR im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ungenutzt bleibt.

In diesem Fall ist der Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für den Arbeitnehmer steuerlich nachteilig. Die Erfassung des gesamten Freibetrags für den Monat Dezember führt dazu, dass zwar nur für die Monate Januar bis November Lohnsteuer i. H. v. jeweils 187,33 EUR einbehalten wird, der Freibetrag aber nicht vollständig aufgebraucht wird. In diesem Fall beträgt die Jahreslohn...

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