Sachverhalt

Arbeitnehmer A erhält eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 250 EUR pro Monat für die durch Dienstreisen entstandenen Fahrkosten neben einer Grundvergütung von 1.300 EUR pro Monat bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden.

Ergebnis

Aufwandsentschädigungen sind nach Auffassung des BAG keine Gegenleistung für geleistete Arbeit und zählen bei der Berechnung des Mindestlohns nicht mit. Da das gezahlte Arbeitsentgelt von 1.300 EUR den geschuldeten Mindestlohn von 1.985,60 EUR (160 Stunden x 12,41 EUR/Stunde) unterschreitet, hat A noch einen Anspruch auf die Differenz von 685,60 EUR.

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