Sachverhalt

Der Arbeitgeber A mit Sitz im Ausland zahlt seinen Arbeitnehmern, die er im Rahmen der Ausführung eines durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland erteilten Auftrags beschäftigt, eine Entsendezulage, ohne deren Zweck ausdrücklich zu bestimmen.

Ergebnis

Wenn sich aus den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Arbeitsbedingungen nicht ergibt, welchem Zweck die Entsendezulage dient, wird nach § 2b Abs. 2 AEntG unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten (insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) gezahlt wird. Dies hat zur Konsequenz, dass die Entsendezulage nicht auf die nach deutschem Recht zu gewährende Entlohnung angerechnet werden kann.

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