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Praxis-Beispiele: Pfändung / 3 Nettomethode: Pfändbare und pfändungsfreie Beträge bei Bruttovergütung

Bernhard Steuerer
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Sachverhalt

Ein Arbeitgeber erhält einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR für einen Mitarbeiter. Der betroffene Arbeitnehmer hat einen Bruttoverdienst von 4.000 EUR monatlich. Er ist ledig und hat ein minderjähriges Kind. In diesem Monat hat er zusätzlich ausnahmsweise noch verdient:

  • Überstundenzuschläge: 500 EUR brutto,
  • tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld: 400 EUR brutto,
  • Jubiläumsgeld für seine 20-jährige Betriebszugehörigkeit: 2.000 EUR brutto sowie
  • freiwilliges Weihnachtsgeld mit ausdrücklichem Freiwilligkeitsvorbehalt: 1.000 EUR brutto.

Wie ist der für die Pfändung anzusetzende Verdienst zu ermitteln und wie ist der an den Gläubiger abzuführende Betrag ab 1.7.2025 zu ermitteln?

Ergebnis

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die sog."Nettomethode" zugrunde zu legen.[1]

Das geschieht wie folgt:

 
1. Ermittlung des Bruttoarbeitseinkommens: 7.900 EUR
2. Abzug der unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO:  
bei Vergütung für Mehrarbeit (§ 850a Nr. 1 ZPO): die Hälfte 250 EUR
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen  
Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen (§ 850a Nr. 3 ZPO)  
andere nach § 850a ZPO unpfändbare Bezüge  
  • Urlaubszuschuss/-geld
400 EUR
  • Jubiläumszuwendungen
2.000 EUR
  • Treuegelder
 
  • Weihnachtsvergütungen: bis zu der Hälfte des Betrags, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 ZPO i. V. m. Abs. 4 auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag ergibt, hierzu im nächsten Fall
780 EUR
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)
 
  • Erziehungsgelder und Studienbeihilfe (§ 850a Nr. 6 ZPO)
 
  • Sterbegelder/Gnadenbezüge (§ 850a Nr. 7 ZPO)
 
  • Blindenzulage (§ 850a Nr. 8 ZPO)
 
Zwischenergebnis: 4.470 ...

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