Sachverhalt
Ein Möbelhändler überlässt seiner Mitarbeiterin eine Schrankwand zum Preis von 3.000 EUR. Der angegebene offizielle Verkaufspreis der Schrankwand beträgt laut Preisauszeichnung 4.500 EUR.
Wie hoch ist der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil aus dem Rabatt?
Ergebnis
Belegschaftsrabatte und Vorteile aus der unentgeltlichen Überlassung von Waren oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Jedoch kann der Arbeitgeber hiervon den Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR pro Jahr abziehen. Der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR gilt jedoch nur für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber den Kunden seines Unternehmens entgeltlich zur Verfügung stellt und nicht überwiegend seinen Arbeitnehmern anbietet.
Die an Angestellte überlassenen Waren und Dienstleistungen müssen vor Anwendung des Rabattfreibetrags mit 96 % des "Abgabepreises an Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr" bewertet werden.
Abgabepreis ist der Wert, mit dem die Ware an Endverbraucher abgegeben wird. Zuzahlungen des Arbeitnehmers reduzieren den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen geldwerten Vorteil. Auf den verbleibenden Betrag wird der Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR berücksichtigt. Der Rabattfreibetrag ist ein Jahresbetrag und darf nicht für jede einzelne Warenlieferung oder jede einzelne Dienstleistung abgezogen werden.
Geldwerter Vorteil |
Preis für Endverbraucher |
4.500 EUR |
Abzgl. pauschaler Bewertungsabschlag (4 %) |
- 180 EUR |
Zwischensumme |
4.320 EUR |
Zuzahlung des Arbeitnehmers |
- 3.000 EUR |
Geldwerter Vorteil insgesamt |
1.320 EUR |
Abzgl. Rabattfreibetrag |
- 1.080 EUR |
Geldwerter Vorteil |
240 EUR |
Es verbleibt ein Betrag von 240 EUR. Dieser führt bei der Arbeitnehmerin zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn (sonstiger Bezug) und zu sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt. Durch diesen verbilligten Einkauf ist der Rabattfreibetrag der Arbeitnehmerin für dieses Kalenderjahr ausgeschöpft.