Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin eines Reisebüros kann eine vom Arbeitgeber vermittelte Pauschalreise, die im Katalog des Reiseveranstalters zum Preis von 2.000 EUR angeboten wird, zu einem Sonderpreis für 1.500 EUR buchen. Vom Preisnachlass (500 EUR) entfallen 200 EUR auf die Vermittlungsprovision des Arbeitgebers und 300 EUR auf die Reiseleistung des Veranstalters. Der Rabatt des Veranstalters soll zur Auslastungsoptimierung beitragen und die bestehenden Geschäftsverbindungen sichern und verbessern. Er ist an keine Gegenleistung geknüpft.
Wie sind die unterschiedlichen Rabatte für die Arbeitnehmerin steuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Ergebnis
Es liegen 2 "Rabatt-Arten" vor:
- Der Arbeitgeber verzichtet zum Vorteil der Arbeitnehmerin auf seine Provision. Da der Arbeitgeber an seine Kunden ausschließlich Reisen vermittelt, ist dieser Provisionsvorteil (200 EUR) über den Rabattfreibetrag begünstigt.
- Beim Preisnachlass vom Reiseveranstalter handelt es sich dem Grunde nach um eine Lohnzahlung Dritter. Der Rabatt steht zudem im Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zum Reisebüro. Jedoch führt er nicht zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn, da der Dritte (Reiseveranstalter) an der Rabattgewährung ein eigenwirtschaftliches Interesse hat.
Berechnung geldwerter Vorteil |
Wert der Reise |
2.000 EUR |
Arbeitgeberverzicht auf einen Teil der Provision |
200 EUR |
Steuerlicher Wert 96 % |
192 EUR |
Begünstigt durch den Rabattfreibetrag (höchstens 192 EUR) |
-192 EUR |
Geldwerter Vorteil (lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig) |
0 EUR |
Verbleibender Rabattfreibetrag für das laufende Kalenderjahr (1.080 EUR – 192 EUR) |
888 EUR |
Praxis-Tipp
Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen liegt Arbeitslohn nur dann vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Der Rabattfreibetrag ist in diesen Fällen nicht anwendbar, weil die Reiserveranstaltung nicht vom Arbeitgeber durchgeführt wird. Sie ist deshalb mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis zu bewerten.
Gewährt z. B. ein Reiseveranstalter den Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) zur Sicherung der Geschäftsverbindung (eigenwirtschaftliche Gründe) hohe Rabatte gegenüber dem Katalogpreis, führt dies für die Angestellten nicht zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn, da bei diesem Rabatt keine Zuwendung eines Dritten vorliegt. Ob eine Zuwendung eines Dritten durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, entscheidet immer der Einzelfall.
Alternative
Erhält ein Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, kann diese aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.