Haufe Redaktion, Harald Janas
Sachverhalt
Ein eingeschriebener Student übt vom 1.3. an eine unbefristete Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 17 Stunden.
Wie ist die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?
Ergebnis
Da die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, besteht in der Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht.
Es sind individuelle Beiträge zur Rentenversicherung nach den Regelungen des Übergangsbereichs zu zahlen. Pauschale Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht zu zahlen, da die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht vorliegen.
Personengruppenschlüssel: |
106 |
Beitragsgruppenschlüssel: |
0100 |
Zuständige Einzugsstelle: |
zuständige Krankenkasse |
Praxis-Tipp
Bei der Beschäftigung von Studenten ist es aus Sicht des Arbeitgebers finanziell sinnvoller, die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung zu überschreiten. Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bei der geringfügigen Beschäftigung betragen 28 % (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung). Studenten, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, deren wöchentliche Arbeitszeit aber 20 Stunden nicht überschreitet, sind nur rentenversicherungspflichtig. Daraus ergeben sich derzeit lediglich 9,3 % zusätzliche Aufwendungen für den Arbeitgeber für den Rentenversicherungsbeitrag.
Für die Beiträge zur Rentenversicherung werden dabei bis zu einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 2.000 EUR die Regelungen des Übergangsbereichs angewendet. Dadurch ist der Beitrag des Studenten niedriger als 9,3 % seines tatsächlichen Arbeitsentgelts.
Ist der Student im Rahmen der für ihn kostenlosen Familienversicherung gesetzlich krankenversichert, darf sein monatliches Gesamteinkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 505 EUR; 2023: 485 EUR) nicht überschreiten. Bei Ausübung eines Minijobs beträgt die Einkommensgrenze 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR). Da bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Werbungskosten bzw. die entsprechenden steuerlichen Pauschbeträge (derzeit 1.230 EUR/jährlich bzw. 102,50 EUR/monatlich) abzuziehen sind, ist eine Familienversicherung bei einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 640,50 EUR (2023: 622,50 EUR) möglich. Dabei dürfen allerdings keine weiteren anrechenbaren Einkünfte vorhanden sein.