Hat der Arbeitgeber finanzielle Gegenansprüche gegen den Arbeitnehmer, kann er, sofern er an den Erben noch Auszahlungen leisten muss, nach §§ 387 ff. BGB unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen aufrechnen. Erfolgt jedoch später die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, so gilt die Aufrechnung nach § 1977 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt.

Hat der Arbeitgeber bereits seine Schuld getilgt, kann er eventuelle Gegenansprüche beim Erben geltend machen, weil dieser nach § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Ggf. sind die Ansprüche im Nachlassinsolvenzverfahren oder Nachlassverwaltungsverfahren anzumelden.

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