Sachverhalt
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt i. H. v. 8.000 EUR. Er ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, deren Zusatzbeitrag 1,7 % beträgt. Der Arbeitnehmer hat ein Kind.
Sein monatlich zu entrichtender Beitrag zur Krankenversicherung beträgt seit dem 1.1.2024 auf der Basis der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR x 14,6 % = 755,55 EUR + 5.175 EUR x 1,7 % = 87,98 EUR) 843,53 EUR und zur Pflegeversicherung (5.175 EUR x 3,4 %) 175,95 EUR, insgesamt also 1.019,48 EUR. Dazu gewährt der Arbeitgeber einen Beitragzuschuss zur Krankenversicherung i. H. v. (5.175 EUR x 7,3 % = 377,78 EUR + 5.175 EUR x 0,85 % = 43,99 EUR) 421,77 EUR und zur Pflegeversicherung i. H. v. (5.175 EUR x 1,7 %) 87,98 EUR. Der Zuschuss beträgt insgesamt also 509,75 EUR.
Vom 16.7.2024 an vereinbart er mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub bis zum 30.9.2024. Sein anteiliges Gehalt für Juli 2024 beträgt 4.000 EUR.
Ergebnis
Die freiwillige Krankenversicherung und die daraus resultierende Pflegeversicherungspflicht bleiben durch den unbezahlten Urlaub unberührt. Bis zum 15.8.2024 hat der Arbeitnehmer weiterhin den Höchstbeitrag zu entrichten. Für Juli 2024 sind dies 1.019,48 EUR und für August 2024 anteilig 509,74 EUR. Da sein monatliches Arbeitsentgelt im Juli 2024 die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, wird der Beitragszuschuss auf der Basis von 4.000 EUR berechnet.
Daraus resultiert ein Beitragszuschuss für Juli zur Krankenversicherung i. H. v. (4.000 EUR x 7,3 % = 292 EUR + 4.000 EUR x 0,85 % = 34 EUR) 326 EUR und zur Pflegeversicherung i. H. v. (4.000 EUR x 1,7 %) 68 EUR. Da der Arbeitnehmer im August kein Arbeitsentgelt erhält, entfällt in diesem Monat der Beitragszuschuss.
Aus der Berücksichtigung der SV-Tage bis zum 15.8.2024 ergibt sich für den Beitragszuschuss eine SV-Luft i. H. v. 3.762,50 EUR (Juli [5.175 EUR/BBG – 4.000 EUR/Entgelt =] 1.175 EUR + August: [5.175 EUR/BBG : 30/Tage x 15 Beschäftigungstage =] 2.587,50 EUR). Erhält der Arbeitnehmer von Oktober bis Dezember 2024 neben seinem monatlichen Arbeitsentgelt eine Einmalzahlung, hat der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Beitragszuschuss einen zusätzlichen Beitragszuschuss auf der Basis der Einmalzahlung, höchstens jedoch von 3.762,50 EUR zu leisten. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Einmalzahlung in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2025 gezahlt wird, die im Rahmen der März-Klausel dem Vorjahr zuzuordnen ist.
Hinweis: Sofern der Beitrag des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung geringer ist, weil er mindestens 2 Kinder hat, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ändert sich nichts an der Höhe des zuvor berechneten Beitragszuschusses.
Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung berechnet sich ab 16.8.2024 auf der Basis der Einnahmen des Arbeitnehmers außerhalb seiner Beschäftigung, unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder (2024: 1.178,33 EUR monatlich). Eventuell ist ab 16.8.2024 aber eine kostenlose Familienversicherung möglich.