Sachverhalt
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherter Arbeitnehmer in Steuerklasse I hat einen Jahresbruttolohn von 30.000 EUR. Sein Beschäftigungsort befindet sich in Baden-Württemberg.
Er zahlt den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % (Arbeitnehmeranteil: 7,3 %), den Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung von 2,5 % (Arbeitnehmeranteil: 1,25 %), den allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 % (Arbeitnehmeranteil: 9,3 %), sowie den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 3,6 % (Arbeitnehmeranteil: 1,8 %). Da er 3 Kinder hat erhält er in der Pflegeversicherung noch einen Beitragsabschlag von 0,5 % (jeweils 0,25 % für das 2. und 3. Kind). Somit beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung für den Arbeitnehmer insgesamt 1,3 % (1,8 % abzgl. 0,5 %).
Wie wirken sich die Beitragsabschläge zur Pflegeversicherung auf die Lohnsteuer aus?
Ergebnis
Pflegeversicherungsbeiträge werden bei der Lohnsteuerberechnung über die Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt. Ohne Beitragsabschläge beträgt der Teilbetrag für den Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Pflegeversicherung 1,8 % und damit 540 EUR (1,8 % v. 30.000 EUR). Daraus ergibt sich eine Lohnsteuer von 2.383 EUR.
Unter Berücksichtigung von Beitragsabschlägen verringert sich der Teilbetrag auf 1,3 % und somit auf 390 EUR (1,3 % v. 30.000 EUR). Der Arbeitnehmer spart durch die Beitragsabschläge zwar jährlich 150 EUR (0,5 % von 30.000 EUR) an Pflegeversicherungsbeiträgen, allerdings steigt dadurch die jährliche Lohnsteuer um 39 EUR auf 2.422 EUR.
Bruttoarbeitslohn jährlich |
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30.000 EUR |
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
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- 1.230 EUR |
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag |
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- 36 EUR |
Abzgl. Vorsorgepauschale bestehend aus Teilbeträgen für |
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Krankenversicherung |
2.475 EUR |
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Pflegeversicherung |
390 EUR |
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Rentenversicherung |
2.790 EUR |
- 5.655 EUR |
Zu versteuernder Jahresbetrag |
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23.079 EUR |
Jahreslohnsteuer |
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2.422 EUR |