Sachverhalt
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherter kinderloser Arbeitnehmer in Steuerklasse I hat einen Jahresbruttolohn von 30.000 EUR. Sein Beschäftigungsort befindet sich in Baden-Württemberg.
Er zahlt den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 % (Arbeitnehmeranteil: 7,3 %), den Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung von 2,5 % (Arbeitnehmeranteil: 1,25 %), den allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung von 18,6 % (Arbeitnehmeranteil: 9,3 %), sowie den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 3,6 % (Arbeitnehmeranteil: 1,8 %). Da er 25 Jahre alt ist und keine Kinder hat muss er zusätzlich einen Beitragszuschlag von 0,6 % bezahlen. Somit beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung für den Arbeitnehmer insgesamt 2,4 % (1,8 % zzgl. 0,6 %).
Wie wirkt sich der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung auf die Lohnsteuer aus?
Ergebnis
Pflegeversicherungsbeiträge werden bei der Lohnsteuerberechnung über die Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt. Ohne Beitragszuschlag beträgt der Teilbetrag für den Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Pflegeversicherung 1,8 % und damit 540 EUR (1,8 % v. 30.000 EUR). Daraus ergibt sich eine Lohnsteuer von 2.383 EUR.
Unter Berücksichtigung des Beitragszuschlags erhöht sich der Teilbetrag auf 2,4 % und somit auf 720 EUR (2,4 % v. 30.000 EUR). Der Arbeitnehmer zahlt durch den Beitragszuschlag zwar jährlich 180 EUR (0,6 % von 30.000 EUR) mehr an Pflegeversicherungsbeiträgen, allerdings sinkt dadurch die jährliche Lohnsteuer um 47 EUR auf 2.336 EUR.
Bruttoarbeitslohn jährlich |
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30.000 EUR |
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
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- 1.230 EUR |
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag |
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- 36 EUR |
Abzgl. Vorsorgepauschale bestehend aus Teilbeträgen für |
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Krankenversicherung |
2.475 EUR |
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Pflegeversicherung |
720 EUR |
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Rentenversicherung |
2.790 EUR |
- 5.985 EUR |
Zu versteuernder Jahresbetrag |
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22.749 EUR |
Jahreslohnsteuer |
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2.336 EUR |