Sachverhalt
Ein gesetzlich rentenversicherter, aber privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer ohne Kinder in Steuerklasse I hat einen Jahresbruttolohn von 72.000 EUR. Sein Beschäftigungsort befindet sich in Baden-Württemberg.
Er legt seinem Arbeitnehmer keine Beitragsbescheinigung seiner Krankenkasse vor, sodass keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachgewiesen werden können. Bei den Beiträgen zur Rentenversicherung gibt es keine Besonderheiten.
Wir wirken sich die nicht nachgewiesenen privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Lohnsteuer aus?
Ergebnis
Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge werden bei der Lohnsteuerberechnung über die Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt. Sofern dem Arbeitgeber die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung nicht nachgewiesen werden können, ist bei der Lohnsteuerberechnung für die Teilbeträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich die Mindestvorsorgepauschale zu berücksichtigen. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt in diesem Fall 1.900 EUR (12 % v. 72.000 EUR, aber maximal 1.900 EUR). Dieser Teilbetrag mindert die Lohnsteuer, sodass diese 15.257 EUR beträgt.
Bruttoarbeitslohn jährlich |
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72.000 EUR |
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
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- 1.230 EUR |
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag |
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- 36 EUR |
Abzgl. Vorsorgepauschale bestehend aus |
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Mindestvorsorgepauschale (12 % x Bruttoarbeitslohn bis max. 1.900 EUR) |
1.900 EUR |
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Rentenversicherung |
6.696 EUR |
- 8.596 EUR |
Zu versteuernder Jahresbetrag |
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62.138 EUR |
Jahreslohnsteuer |
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15.257 EUR |