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Praxis-Beispiele: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Na ... / 6 Gesetzlicher Feiertag, 125 %

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Sachverhalt

In einem Unternehmen wird üblicherweise an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet. Ausnahmsweise wird in diesem Jahr am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) gearbeitet.

Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 13,95 EUR hat in der Arbeitswoche vor und nach dem Feiertag durchgängig in der Frühschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr (8 Stunden) gearbeitet.

In welcher Höhe können dem Arbeitnehmer steuerfreie Zuschläge gezahlt werden?

Ergebnis

Der Zuschlag für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr beträgt 125 % vom Grundlohn.

Für die Schicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr darf unter Beachtung der steuerlichen Voraussetzungen (z. B. Aufzeichnungs- und Nachweispflicht) neben dem Grundlohn von 13,95 EUR ein steuer- und sozialversicherungsfreier Zuschlag von 125 % = 17,44 EUR pro Stunde gewährt werden.

Für die geleisteten Frühschichten an Wochentagen dürfen keine steuerfreien Zuschläge gezahlt werden, da Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist.

Der Arbeitnehmer erhält für die Feiertagsarbeit am 3. Oktober einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Feiertagszuschlag von:
8 Stunden x 17,44 EUR = 139,52 EUR

Hinweis

Die Lohnsteuerfreiheit der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist auf einen Grundlohn 50 EUR pro Stunde beschränkt, für die Sozialversicherungsfreiheit beträgt dieser 25 EUR pro Stunde. Der übersteigende Betrag unterliegt dann dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.

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