Sachverhalt

Der Arbeitgeber hat zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auf LinkedIn und der Unternehmens-Homepage Mitarbeiterdaten veröffentlicht, um mit dem Gewinn eines neuen, kompetenten Mitarbeiters zu werben. Nach einiger Zeit wird das Arbeitsverhältnis beendet. Muss der Arbeitgeber die Beiträge wieder löschen?

Ergebnis

Veröffentlichte Mitarbeiterdaten z. B. in Blogs, Social-Media-Kanälen oder auf der Unternehmens-Homepage sind grundsätzlich unverzüglich mit dem Ausscheiden zu löschen – auch wenn der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung seine schriftliche Einwilligung erteilt und diese nicht ausdrücklich widerrufen hat. Denn aus dem Zweck der Einwilligung wird hergeleitet, dass diese grundsätzlich nur auf den Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt ist.

 
Hinweis

In einem Fall hatte der Arbeitgeber sich geweigert, eine Nachricht darüber, dass eine Arbeitnehmerin fortan für das Unternehmen tätig sei, zu löschen. Der Arbeitgeber begründete dies damit, es handele sich nicht um eine werbende Angabe für das Leistungsangebot der Kanzlei, sondern um einen "News-Beitrag".

Dem folgte das Gericht nicht. Der Beitrag sei keine bloße Eintrittsmitteilung. Die Nachricht habe vielmehr werbenden Charakter. Aus dem Zusammenhang des Textes, der die Fachkompetenz der Arbeitnehmerin herausstellte, und dem Bild, ergebe sich, dass bewusst mit der individuellen Persönlichkeit der Arbeitnehmerin geworben werden sollte. Damit entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor im Unternehmen arbeite. Der Beitrag musste folglich von der Homepage gelöscht werden.[1]

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