1 Berufliche Veranlassung
Einnahmen aus Preisgeldern können unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Preisgeld und einer Einkunftsart besteht. Hierzu ist einzelfallbezogen zu prüfen, welcher Anlass zur Preisverleihung geführt hat.
Eine Preisverleihung an einen Arbeitnehmer, die nicht die Persönlichkeit des Empfängers, sondern eine konkrete fachliche Leistung im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Arbeit ehren soll, kann Arbeitslohn darstellen. Entscheidend ist hierbei, ob das Dienstverhältnis mit auslösend für die geehrte Leistung war. Dies ist unabhängig davon zu bewerten, ob der Arbeitnehmer zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet war oder diese außerhalb seiner regulären Tätigkeit erbracht hat. Ein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis kann sich z. B. auch daraus ergeben, dass zum Berufsbild wissenschaftliche Forschungsarbeit gehört und das Forschungsergebnis prämiert wird. Fehlt es an einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Preisgeld liegt kein Arbeitslohn vor. Allerdings ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob Einnahmen aus sonstigen Leistungen vorliegen. Preisgelder aus der Teilnahme an einer Radio- oder Fernsehshow führen zu sonstigen Einkünften, wenn der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen.
2 Innerbetriebliche Verlosung
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob vom Arbeitgeber ausgeloste Preise, die der Arbeitnehmer gewinnen kann, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Wird die Verlosung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung durchgeführt, ist zu prüfen, ob sie allen teilnehmenden Arbeitnehmern zugänglich ist. Steht die Verlosung nur einem bestimmten Personenkreis offen, ist anzunehmen, dass die Lose eine Gegenleistung für ein bestimmtes persönliches Verhalten darstellen sollen. Es liegt folglich Arbeitslohn vor. Gleiches gilt, wenn Lose außerhalb von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer vergeben werden, die bestimmte Umsatz- oder Gewinnziele erreicht haben.
Haben andere berufliche Umstände zur Teilnahmeberechtigung an einer Verlosung geführt, stehen auch die per Zufall erzielten Gewinne in einem beruflichen Zusammenhang. Eine Steuerpflicht ist in solchen Fällen nur bei Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses zu verneinen.
3 Preisverleihungen durch fremde Dritte
Arbeitslohn kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sich die Leistung des Dritten für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Arbeitsverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
So ist auch der von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis Arbeitslohn, wenn die Kriterien für die Preisvergabe sich auf die Fähigkeiten des Arbeitnehmers beziehen.
Der in Bayern vergebene Meisterbonus i. H. v. 1.000 EUR, den jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss erhält, ist dagegen keine steuerbare Einnahme.
4 Teilnahme an Lotterien fremder Dritter
Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lose und verschafft ihm somit die Teilnahme an einer von einem fremden Dritten durchgeführten Lotterie, ist diese Schenkung ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Nach Verwaltungsauffassung führt bereits die unentgeltliche Zuwendung des Loses, das zur Teilnahme an einer von einem fremden Dritten durchgeführten Lotterie berechtigt, zum Zufluss von Arbeitslohn. Somit ist ein eventueller Gewinn nicht steuerpflichtig. Dem Arbeitnehmer entsteht insoweit ein Vorteil innerhalb seiner Beschäftigung, dass er sich den eigenen Aufwand für die Teilnahme an der Lotterie erspart. Dabei handelt es sich um einen Sachbezug. Dieser kann im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze außer Ansatz bleiben.
Der Lotteriegewinn aus dem Los führt demzufolge nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Lotteriegewinne sind darüber hinaus grundsätzlich nicht steuerpflichtig.