Preise können sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sein oder steuerlich auch gänzlich unbeachtlich, wenn sie in die private Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen fallen. Anders verhält es sich mit Preisgeldern, die der Arbeitgeber als zusätzliche Entlohnung für besondere berufliche Leistungen gewährt, etwa im Rahmen eines betrieblichen Verbesserungswettbewerbs. Auch Preisgelder Dritter können Arbeitslohn sein, wenn ein beruflicher Bezug besteht. Der Lohnsteuerabzug richtet sich nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln.
Lohnsteuer: Die Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Preisgeldern ergibt sich aus der kasuistischen Rechtsprechung des BFH. Die Verwaltungsauffassung ist im BMF-Schreiben v. 5.9.1996, IV B 1 – S 2121 – 34/96, BStBl 1996 I S. 1150 zusammengefasst.
Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Beurteilung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Preisgeld im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis | pflichtig | pflichtig |
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