OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.5.2014, S 2120 A - 2 - St 210
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern Folgendes:
1. Einnahmen aus Preisen (Preisgelder), insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen. Einkommensteuerlich unbeachtlich sind Einnahmen aus Preisen, die außerhalb einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bezogen werden. Für die Abgrenzung ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zugrundeliegenden Zielen auszugehen.
2. Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat.
Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist auch gegeben, wenn die Preisverleihung bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen fördert.
Dies ist u.a. der Fall bei:
- werbewirksamen Auszeichnungen im Rahmen von betriebs- oder berufsbezogenen Ausstellungen, wie z.B. Ausstellungen kunstgewerblicher Erzeugnisse (vgl. BFH-Urteil vom 1.10.1964, BStBl 1964 III S. 629 = BStBl 1964 III S. 629) und
- Geldpreisen mit Zuschusscharakter, die vom Empfänger im Rahmen seiner ausgeübten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet werden müssen, z.B. Starthilfen nach der Meisterprüfung als Handwerker, die an die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit geknüpft sind (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.1989, BStBl 1989 II S. 651), oder Filmpreisen (Produzentenpreisen), die nach den Vergaberichtlinien einer Zweckbestimmung zur Herstellung eines neuen Films unterliegen.
Ein Indiz dafür, dass die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und dass sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist, ist die Bewerbung um den Preis. Dies trifft z.B. auf Ideenwettbewerbe von Architekten zu (vgl. BFH-Urteil vom 16.1.1975, BStBl 1975 II S. 558).
3. Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart haben dagegen Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist,
- das Lebenswerk oder Gesamtschaffen des Empfängers zu würdigen,
- die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren,
- eine Grundhaltung auszuzeichnen oder
- eine Vorbildfunktion herauszustellen (vgl. BFH-Urteil vom 9.5.1985, BStBl 1985 II S. 427).
Dies kann ausnahmsweise auch angenommen werden, wenn zwar ein bestimmtes Werk oder eine bestimmte Leistung Anlass für die Preisverleihung war, zur Auswahl des Preisträgers jedoch dessen Gesamtpersönlichkeit oder (bisheriges) Gesamtschaffen entscheidend beigetragen haben. Davon ist z.B. bei der Vergabe des Nobelpreises auszugehen.
4. Aufgehoben durch BMF-Schreiben vom 23.12.2002, BStBl 2003 I S. 76
Zusatz OFD:
Von der Regelung unter 3. nicht berührt werden Fälle, in denen die Steuerfreiheit des Preisgeldes durch Einzelentscheidung des HMdF bestätigt wurde. Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die jährlich vom Kuratorium Hessischer Kulturpreis verliehenen Kultur- und Förderpreise sowie der Wächterpreis der Tagespresse, der Theodor-Wolff-Preis und der Deutsche Zukunftspreis für Technik und Innovation nicht als stpfl. (Betriebs-)Einnahmen der Preisträger anzusehen.
Zur Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Fernseh-Preisgeldern siehe ofix: EStG/22/17.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1