(1) 1Die Meldung ist auf einem Erhebungsvordruck der Bundesanstalt an die Dienststelle der Bundesanstalt zu übermitteln, die die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung erteilt hat. 2Die Bundesanstalt kann auch eine andere Stelle benennen. 3Ist dem Meldepflichtigen neben der allgemeinen Erlaubnis (§ 23 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes) auch eine besondere Erlaubnis (§ 23 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) erteilt worden, hat er für jede Erlaubnis eine gesonderte Meldung zu erstatten. 4Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.

 

(2) 1Druckt der Meldepflichtige die Meldung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung aus, so braucht der Vordruck nicht verwendet zu werden. 2Der zur Meldung verwendete Ausdruck hat jedoch dem Vordruck nach Form und Inhalt zu entsprechen.

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