(1) Die Anzahl der getätigten Arbeitsvermittlungen im Meldezeitraum ist untergliedert nach folgenden Erhebungsmerkmalen zu melden:

 

1.

Berufsgruppe der Tätigkeit, die auf der vermittelten Stelle auszuüben ist;

 

2.

Zugehörigkeit des Betriebes, in dem sich der vermittelte Arbeitsplatz befindet, zu einer von vier Gruppen von Wirtschaftszweigen;

 

3.

Größe des Betriebes, untergliedert nach Größenklassen von 1 bis 20 Beschäftigten, 21 bis 200 Beschäftigten und mehr als 200 Beschäftigten;

 

4.

Stellung des vermittelten Arbeitnehmers im Beruf, untergliedert nach leitender Tätigkeit, gehobener Tätigkeit, Fachtätigkeit, einfacher Tätigkeit;

 

5.

Geschlecht, Alter, abgegrenzt nach Altersgruppen, und Staatsangehörigkeit des vermittelten Arbeitnehmers;

 

6.

Vermittlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von bis zu 7 Kalendertagen oder über 7 Kalendertagen bis 18 Monaten;

 

7.

Vermittlung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis;

 

8.

Vermittlung von Schwerbehinderten, Berufsanfängern oder Arbeitnehmern, die ihre Erwerbstätigkeit länger als ein Jahr unterbrochen hatten;

 

9.

Vermittlung nach einer Zeit der Erwerbslosigkeit, die der Vermittlung unmittelbar vorausgegangen ist.

 

(2) Hilfsmerkmale sind: Name und Anschrift des Meldepflichtigen.

 

(3) 1Die Bundesanstalt kann auf die Erhebung einzelner Merkmale ganz oder teilweise verzichten. 2Sie kann bis zu 30 Berufsgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 festlegen, die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den vier Gruppen von Wirtschaftszweigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 vornehmen und die Altersgruppen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 bestimmen.

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