BMF, Schreiben v. 11.11.2004, IV C 3 - S 2257b - 47/04, BStBl I 2004, 1061
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen werden nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 EStG besteuert. Wurden in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die Leistungen aufzuteilen. Aufzuteilen ist bei erstmaligem Bezug von Leistungen und in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG (Fälle schädlicher Verwendung).
1. Wurden für jeden Versicherten die Beiträge individualisiert, die Beiträge ab dem 1.1.2002 zusätzlich nach den Steuerkriterien getrennt aufgezeichnet und die sich daraus ergebenden Leistungen einschließlich zugeteilter Erträge ebenfalls getrennt ermittelt, erfasst und fortgeschrieben, ist bereits durch diese Bestandsführung eine zutreffende Aufteilung der Leistungen gewährleistet.
2. Nur für den Fall, dass die geleisteten Beiträge und/oder die sich daraus ergebenden Leistungen einschließlich zugeteilter Erträge für jeden Versicherten, insbesondere für den vor dem 1.1.2002 liegenden Zeitraum, nicht ermittelt werden können, kann für die Aufteilung folgendes versicherungsmathematische Näherungsverfahren angewendet werden:
2.1. Zunächst ist für den einzelnen Berechtigten das am 31.12.2001 zur Erfüllung der zugesagten Leistungen reservierte Vermögen der Versorgungseinrichtung zu ermitteln.
2.1.1 Bei einem individuellen Anwartschaftsdeckungsverfahren entspricht das reservierte Vermögen dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital, das dem einzelnen Berechtigten individuell zugeordnet wird, zuzüglich der zugeteilten Überschüsse. Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 VVG berechnete Zeitwert.
2.1.2 Bei einem kollektiven Anwartschaftsdeckungsverfahren ist das für den Versichertenbestand reservierte Vermögen (kollektives Deckungskapital) nach folgendem Verfahren den einzelnen Berechtigten zuzuordnen:
2.1.2.1 Zunächst ist aus diesem reservierten Vermögen der Vermögensanteil abzuspalten, der zur vollständigen Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen für die am 31.12.2001 in Rente befindlichen und die zu diesem Zeitpunkt mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Personen erforderlich ist. Hierzu ist der Barwert der Versorgungsverpflichtungen mit den am Stichtag angewendeten Rechnungsgrundlagen (z.B. Zins, Sterbetafeln) anzusetzen.
2.1.2.2 Anschließend ist das verbleibende reservierte Vermögen (Vakt) auf die aktiven Arbeitnehmer aufzuteilen. Dabei ist als Aufteilungsmaßstab der zeitanteilig quotierte Barwert der zugesagten Leistungen am 31.12.2001 mit den an diesem Tag angewendeten Rechnungsgrundlagen (z.B. Zins, Sterbetafeln) heranzuziehen
Formel zur Ermittlung des quotierten Barwerts der zugesagten Leistungen zum 31.12.2001:
Hierbei ist:
mi |
die bis zum 31.12.2001 abgeleistete tatsächliche Dienstzeit der Person i; |
ni |
die bis zum vertraglichen Pensionsalter insgesamt mögliche Dienstzeit der Person i; |
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L |
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ä |
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der Barwert der zugesagten Leistungen am 31.12.2001 der Person i, deren Alter am 31.12.2001 xi+mi beträgt |
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xi+mi |
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Aus dem zeitanteilig quotierten Barwert der zugesagten Leistungen am 31.12.2001 und dem reservierten Vermögen (Vakt) wird das individuell zugeordnete Vermögen (VI) berechnet.
Formel zu Ermittlung des individuell zugeordneten Vermögens:
2.2. Berechnung des Teils der Leistungen, der nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zu versteuern ist:
2.2.1 Das am 31.12.2001 für den einzelnen Berechtigten reservierte Vermögen gemäß Tz. 2.1 ist zusammen mit ggf. danach gezahlten, in § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG genannten Beiträgen bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Leistungen (in der Regel: Eintritt des Versorgungsfalls) mit dem sich aus den tatsächlich erwirtschafteten Kapitalerträgen ergebenden Zinssatz aufzuzinsen (= Summe der aufgezinsten nicht steuerfrei gestellten und/oder nicht geförderten Beiträge je Berechtigten).
2.2.2 Daneben ist das für diesen Berechtigten am 31.12.2001 reservierte Vermögen zusammen mit allen nach diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträgen bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Leistungen (in der Regel: Eintritt des Versorgungsfalls) mit dem sich aus den tatsächlich erwirtschafteten Kapitalerträgen ergebenden Zinssatz aufzuzinsen (= Summe der insgesamt bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Leistungen tatsächlich erbrachten aufgezinsten Beiträge je Berechtigten).
2.2.3 Der für diesen Berechtigten nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zu versteuernde Teil der Leistungen ergibt sich aus dem folgenden Verhältnis:
Summe der aufgezinsten nicht steuerfrei gestellten und/oder nicht geförderten Beiträge |
je Berechtigten (Tz. 2.2.1) |
Summe der insgesamt bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Leistungen |
tatsächlich erbrachten aufgezinsten Beiträge je Berechtigten (Tz. 2.2.2) |
3. Aus steuerrechtlicher Sicht ist nicht zu...