BMF, Schreiben v. 14.3.2019, IV C PIA - S 2220-a/16/10003 :004, BStBl I 2019, 240

Amtlich vorgeschriebenes Muster gemäß § 13 Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

Bezug: Schreiben des BMF vom 29.6.2016 – IV C 3 – S 2220-a/13/10004 :004 – / – 2016/0598034 – (BStBl 2016 I S. 534) und vom 21.2.2017 – IV C 3 – S 2220-a/16/10003 :001 – / – 2017/0122359 – (BStBl 2017 I S. 365)

1 Anlage (Gebrauchsanleitung) – nur in der elektronischen Version verfügbar

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt mit diesem Schreiben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

  • gemäß § 13 Absatz 1 AltvPIBV[1] das amtlich vorgeschriebene Muster für das Produktinformationsblatt gemäß § 7 AltZertG[2] sowie
  • die Einzelheiten der Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern nach § 7 Absatz 4 Satz 6 AltZertG.
Inhaltsübersicht
Allgemeines
Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern
  Seite 1 des Produktinformationsblatts
    Produktbezeichnung
    Produkttyp
    Disclaimer
    Produktbeschreibung
    Chancen-Risiko-Klasse
    Logo
    Basisdaten
    Steuerliche Förderung
    Beispielrechnung
    Darlehen
    Zusätzlicher Platz am Ende der Seite 1
  Seite 2 des Produktinformationsblatts
    Produktbezeichnung
    Produkttyp
    Zertifizierungsnummer
    Ihre Daten
    Anbieterwechsel/Kündigung
    Logo
    Effektivkosten
    Einzelne Kosten
    Absicherung bei Anbieterinsolvenz
    Stand
  Seite 3 ff. des Produktinformationsblatts (Zusatzabsicherung)
    Produktbezeichnung
    Produkttyp
    Zusatzabsicherung
    Produktbeschreibung
    Ihre Daten
    Ihre vertraglichen Pflichten
    Folge von Pflichtverletzungen
    Einzelne Kosten
    Logo
    Basisdaten
    Kündigung
    Leistungsausschluss
    Stand
Anwendungsregelungen
Allgemeines

Das Produktinformationsblatt gemäß § 7 AltZertG ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß der als Anlage beigefügten Gebrauchsanleitung zu erstellen. Soweit technisch bedingte Abweichungen, die den optischen Gesamteindruck lediglich geringfügig beeinträchtigen, unvermeidbar sind, werden diese nicht beanstandet.

Der Abdruck der Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 15 AltZertG ist auf zwei DIN-A4-Seiten zu begrenzen. Der Abdruck von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 AltZertG ist auf eine DIN-A4-Seite pro Zusatzabsicherung zu begrenzen (Rz. 66 des Auslegungsschreibens)[3]. Die in Anhang B der Gebrauchsanleitung angegebenen Zeichenanzahlen sind lediglich Richtwerte, um den zur Verfügung stehenden Platz besser abschätzen zu können.

Die in der Gebrauchsanleitung verwendeten Texte sind lediglich Mustertexte und dienen ausschließlich als Lesehilfe. Die für die tatsächliche Erstellung des Produktinformationsblatts zu verwendenden Texte sind diesem Schreiben zu entnehmen. Detaillierte Ausführungen zur Erstellung des Produktinformationsblatts in diesem Schreiben haben Vorrang vor den Angaben in der beigefügten Gebrauchsanleitung.

Das Muster-Produktinformationsblatt (§ 7 Absatz 4 AltZertG) ist farbig darzustellen. Das individuelle Produktinformationsblatt kann in Schwarz-Weiß zur Verfügung gestellt werden.

Veröffentlichung von Muster-Produktinformationsblättern

Muster-Produktinformationsblätter gemäß § 7 Absatz 4 AltZertG und § 14 AltvPIBV sind vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge auf einer Internetseite des Anbieters zu veröffentlichen. Dabei muss auf jeder Internetseite des Anbieters, auf der ein solches Altersvorsorge- oder Basisrentenprodukt beworben wird, ein Link zu den Muster-Produktinformationsblättern deutlich erkennbar vorhanden sein.

Den Link zu den Muster-Produktinformationsblättern hat der Anbieter der Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe des Datums der erstmaligen Freischaltung der Internetseite an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de vor dem Vertrieb der dazugehörigen Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge zu melden (Anzeige der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 7 Absatz 4 Satz 5 AltZertG). Eine entsprechende Meldung muss auch bei einem geänderten Muster-Produktinformationsblatt erfolgen. Erst nach dieser Meldung darf der entsprechende Tarif vom Anbieter vertrieben werden. Sofern sich der Link ändert, ist diese Änderung ebenfalls an die E-Mail-Adresse Muster-PIB@bzst.bund.de unter Angabe des Datums der Änderung zu melden. Wird ein Tarif nicht mehr vertrieben, sind die zugehörigen Muster-Produktinformationsblätter vom Anbieter von den entsprechenden Internetseiten zu löschen.

Die Zertifizierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern veröffentlicht alle ihr gemeldeten Links zu den Muster-Produktinformationsblättern auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.

Seite 1 des Produktinformationsblatts

Produktbezeichnung

Es ist der vom Anbieter vergebene Name des Produkts gemäß § 1 AltvPIBV durch den Anbieter einzutragen.

Produkttyp

Die zu einem Produkt vergebene Bezeichnung...

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