Die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Monaco (die "Vertragsparteien") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Parteien über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

 

1.

In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand hinreichender Angaben – üblicherweise Name und, soweit bekannt, Anschrift, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Angaben – festzustellen ist. Es wird außerdem davon ausgegangen, dass mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a bis h Ausforschungsersuchen ausgeschlossen werden sollen, bei denen keine offensichtliche Verbindung zu einer gegenwärtigen Untersuchung oder Ermittlung besteht.

 

2.

In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertragsparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem Umfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht. Darüber hinaus gilt Folgendes:

 

a)

Die empfangende Stelle kann diese Daten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.

 

b)

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der übermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Information für den anderen Zweck unzulässig und die empfangende Stelle hat die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Ein durch die Verwendung der Informationen für den anderen Zweck verursachter Schaden ist zu ersetzen.

 

c)

Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne die Informationen von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.

 

d)

Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

 

e)

Die empfangende Stelle unterrichtet den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Unterrichtung gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

 

f)

Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über ihre vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.

 

g)

Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

 

h)

Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

 

i)

Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge