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Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande haben ergänzend zum Abkommen vom 12. April 2012 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
I. Zum gesamten Abkommen
(1) Das Recht der Europäischen Union hat Vorrang vor dem Abkommen.
(2) Werden Einkünfte oder Gewinne über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten steuerlich transparent ist, gelten diese als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates wie Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person behandelt werden.
In anderen Fällen, in denen Rechtsträger in einem der Vertragsstaaten als steuerlich transparent und im anderen Vertragsstaat als nicht steuerlich transparent gelten und dies zu einer Doppelbesteuerung oder einer nicht diesem Abkommen entsprechenden Besteuerung führt, suchen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 25 Lösungen, um eine Doppelbesteuerung beziehungsweise eine nicht diesem Abkommen entsprechende Besteuerung zu vermeiden und gleichzeitig zu verhindern, dass Einkünfte nur aufgrund der Anwendung des Abkommens (teilweise) nicht der Steuer unterliegen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können diese einvernehmlichen Lösungen veröffentlichen.
II. Zu Artikel 4
Eine nicht natürliche Person gilt als in den Niederlanden steuerpflichtig, wenn sie für Zwecke der Körperschaftsteuer ("Wet op de vennootschapsbelasting 1969") in den Niederlanden ansässig ist, vorausgesetzt, die von dieser Person erzielten Einkünfte werden nach dem Steuerrecht der Niederlande wie Einkünfte dieser Person und nicht wie Einkünfte der Begünstigten, Gesellschafter oder Teilhaber der Person behandelt. Ungeachtet des vorstehenden Satzes ist eine Person nicht in den Niederlanden ansässig, wenn diese Person nur aufgrund von aus niederländischen Quellen bezogenen Einkommen in den Niederlanden steuerpflichtig ist.
III. Zu Artikel 5 Absatz 3
Betreibt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat Bauausführungen oder Montagen, ist bei der Berechnung der Dauer von zwölf Monaten Folgendes zu berücksichtigen:
(1) Die Zwölf-Monats-Regel gilt für jede einzelne Bauausführung oder Montage.
(2) Mehrere getrennte Bauausführungen oder Montagen können als eine Einheit betrachtet werden, wenn sie wirtschaftlich und geografisch miteinander verbunden sind.
(3) Bauausführungen oder Montagen, die für verschiedene Auftraggeber betrieben werden, können im Allgemeinen als getrennte Bauausführungen und Montagen betrachtet werden, es sei denn, sie bilden wirtschaftlich eine Einheit.
(4) Verschiedene Bauausführungen oder Montagen, die für einen Auftraggeber betrieben werden, werden wie eine Einheit behandelt, wenn sie auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrags betrieben werden und eine geografische Verbindung besteht.
(5) Werden Bauausführungen oder Montagen für einen Auftraggeber auf der Grundlage mehrerer Verträge betrieben, werden diese Arbeiten zusammengerechnet, wenn eine wirtschaftliche und geografische Verbindung besteht und die Aufträge gleichzeitig oder nacheinander ohne erkennbare Unterbrechung der Arbeit ausgeführt werden.
IV. Zu den Artikeln 5, 6, 7 und 13
Die Rechte auf Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen gelten als unbewegliches Vermögen, das in dem Vertragsstaat gelegen ist, auf dessen Meeresboden und Meeresuntergrund diese Rechte anwendbar sind, und als Vermögenswerte einer Betriebsstätte in diesem Staat. Des Weiteren umfassen die vorgenannten Rechte diejenigen auf Beteiligungen an dieser Erforschung oder Ausbeutung oder auf Vorteile aus Vermögenswerten, die aus dieser Erforschung oder Ausbeutung entstehen.
V. Zu Artikel 7
Wird eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte einer natürlichen Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nach dem Recht des erstgenannten Vertragsstaats in eine Gesellschaft umgewandelt, gilt die Entnahme einer Vergütung durch die natürliche Person ab dem Zeitpunkt des Umwandlungsvorhabens ("Vorgründungsgesellschaft", "Voorperiode" oder "Voor-voorperiode") bis zum Zeitpunkt der Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen für die Gesellschaftsgründung als Einkünfte im Sinne des Artikels 7.
VI. Zu den Artikeln 7, 17 und 21
(1) Eine von einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied des Europäischen Parlaments bezogene Vergütung gemäß dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) in seiner jeweils geltenden Fassung kann ungeachtet der Artikel 7, 17 und 21 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Mitglied oder ehemalige Mitglied gewählt wurde.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhegehälter, die dem Ehe-/Lebenspartner oder den Kindern des Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Europäischen Parlaments auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Beschlusses gewährt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Niederlande, die vorgenannte Vergütung bei der Berechnung von...