Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Usbekistan
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende in diesem Protokoll - das Bestandteil des genannten Abkommens ist - enthaltene Bestimmungen vereinbart:
(1) Zu Artikel 7:
a) |
Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage der Vergütung ermittelt, die der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist. |
b) |
Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden. |
c) |
Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist. |
d) |
Kein Abzug wird für Beträge zugelassen, die von der Betriebsstätte (außer zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) an das Stammhaus oder an eine andere Betriebsstätte dieses Unternehmens gezahlt werden oder der Betriebsstätte vom Stammhaus oder von einer anderen Betriebsstätte dieses Unternehmens in Rechnung gestellt werden in Form von
aa) |
Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten, |
bb) |
Vergütungen für besondere Dienstleistungen oder Managementleistungen oder |
cc) |
Zinsen für ein der Betriebsstätte gewährtes Darlehen, sofern es sich nicht um Bankinstitute handelt. |
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(2) Zu den Artikeln 7 und 9:
Es gilt als vereinbart, dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, an der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person beteiligt ist, unabhängig davon, ob diese Zinsen an eine Bank oder eine andere Person gezahlt werden, und unabhängig von der Laufzeit des Darlehens bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns dieser Gesellschaft im erstgenannten Staat vollständig abzugsfähig sind. Dieser Abzug darf aber nicht den Betrag übersteigen, den unabhängige Unternehmen miteinander unter vergleichbaren Umständen vereinbaren würden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Zinsen, die von einer Betriebsstätte gezahlt werden.
(3) Zu Artikel 10:
Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Ausdruck "Dividenden" auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(4) Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden, wenn sie
a) |
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) beruhen und |
b) |
bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind. |
(5) Zu Artikel 19:
a) |
Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind; |
b) |
Absatz 1 gilt entsprechend für Zahlungen von dem oder für das Goethe-Institut und - nach Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden - ähnlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Werden diese Zahlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert, so gilt Artikel 15. |
(6) Zu Artikel 26:
a) |
Die empfangende Stelle kann die Daten in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermi... |