Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
(1) Zu Artikel 2 :
Das Abkommen gilt auch für die folgenden zeitweilig erhobenen Steuern:
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland: die Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer; |
b) |
in der Argentinischen Republik: die Notsteuer auf Unternehmen (Impuesto de Emergencia a las Empresas) und die Notsteuer auf Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit (Impuesto de Emergencia a las Retríbuciones de Trabajo Personal con o sin relación de dependencia). |
Das Abkommen gilt nicht für die argentinische Steuer auf Gewinnüberweisung nach dem Auslandsinvestitionsgesetz. Im Fall einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person darf die Steuer jedoch nicht belastender sein als die in Artikel 15 des Argentinischen Gesetzes Nr. 21.382 vorgesehene Steuer.
(2) Zu Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 3:
Die Bestimmungen dieser Artikel gelten entsprechend für alle Steuern, Abgaben und Lizenzrechte, die in den der nationalen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten der Argentinischen Republik auf die Ausübung von auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten (el ejercicio de actividades lucrativas) erhoben werden. Ungeachtet des Artikels 29 gilt der vorhergehende Satz für alle Steuerjahre, für die noch keine Verjährung eingetreten ist.
Die argentinische Regierung wird die Provinzen auffordern, entsprechende Steuerbefreiungen zu gewähren.
(3) Zu Artikel 22 :
Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft in diesem Staat von der Vermögensteuer befreit, so wird auf die in diesem Staat vom Anteilseigner erhobene Vermögensteuer die Vermögensteuer der Gesellschaft angerechnet, die ohne die Befreiung zu zahlen gewesen wäre, solange und soweit das Recht dieses Staates die Anrechnung der letztgenannten Steuer auf die vom Anteilseigner erhobene Vermögensteuer vorsieht.
(4) Zu den Artikeln 10 und 11 :
Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können die dort genannten Erträge, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
a) |
auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und |
b) |
bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Erträge abzugsfähig sind. |
(5) Zu Artikel 23 :
a) |
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt unter Ausschluß von Absatz 3 nur Absatz 2 für die Gewinne einer Betriebstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden, für die Beteiligung an einer Gesellschaft und für die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß mindestens 90 vom Hundert der Einnahmen der Betriebstätte oder Gesellschaft aus einer der folgenden innerhalb der Argentinischen Republik ausgeübten Tätigkeiten, nämlich Herstellung, Verkauf oder Vermietung von Gütern oder Waren (einschließlich der Fälle, in denen diese Güter oder Waren im Verlauf eines in der Argentinischen Republik getätigten Geschäfts an Kunden außerhalb der Argentinischen Republik verkauft oder vermietet werden), technischer Beratung oder technischer oder kaufmännischer Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäften, ferner aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus der Argentinischen Republik stammen und mit den obengenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, aus von der Regierung der Argentinischen Republik oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlten Zinsen oder aus Zinsen und Dividenden stammen, die eine in der Argentinischen Republik ansässige Gesellschaft zahlt, wenn diese Gesellschaft mindestens 90 vom Hundert ihrer Einnahmen aus den obengenannten Tätigkeiten bezieht. |
b) |
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Argentinischen Republik, so schließen die Absätze 1 bis 3 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus. |
(6) Zu Artikel 30 :
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen sich auf Vorschlag eines der Staaten zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf von vier Jahren, vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet, um auf Grund der in den vorausgegangenen Jahren bei Anwendung des Abkommens gewonnenen Erfahrungen und der Änderungen in ihren innerstaatlichen Steuergesetzen die Notwendigkeit einer Anpassung zu prüfen.