Die Bundesrepublik Deutschland und der Australische Bund haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.
(1) Zu Artikel 5 :
Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragstaat und als übe es eine gewerbliche Tätigkeit durch diese Betriebstätte aus, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als sechs Monaten eine überwachende Tätigkeit ausübt, die im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage in diesem Staat steht.
(2) Zu Artikel 6 :
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen umfassen auch Einkünfte aus der Verpachtung von Grund und Boden.
(3) Zu den Artikeln 6 bis 8 und 10 bis 16 :
Einkünfte, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und 10 bis 16 des Abkommens in Australien besteuert werden können, können für die Zwecke des australischen Einkommensteuerrechts als Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens behandelt werden.
(4) Zu Artikel 7 :
(a) |
Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung des Gesamtgewinns des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, kann dieses Verfahren auch für die Zwecke des Artikels 7 des Abkommens angewandt werden, vorausgesetzt, die Anwendung führt zu einem Ergebnis, das mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. |
(b) |
Artikel 7 des Abkommens gilt nicht für die Gewinne eines Unternehmens aus Versicherungsgeschäften jeder Art mit Ausnahme von Lebensversicherungsgeschäften. |
(5) Zu den Artikeln 7 und 9 :
Reichen die der zuständigen Behörde, eines Vertragstaates zur Verfügung stehenden Angaben nicht aus, um die Gewinne eines Unternehmens zu ermitteln, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 oder Artikel 9 des Abkommens in diesem Staat besteuert werden können, so stehen diese Artikel der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates über die Feststellung der Steuerpflicht von Unternehmen unter besonderen Bedingungen auf dieses Unternehmen nicht entgegen, sofern diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Artikel 7 und 9 angewandt werden, soweit die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen dies gestatten.
(6) Zu Artikel 10 :
Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens darf die deutsche Steuer bei Dividenden, die unter den genannten Absatz fallen und die an eine in Australien ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar der australischen Gesellschaft selbst oder ihr zusammen mit anderen Personen gehört, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr einer gemeinsamen Beherrschung untersteht, 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen den beiden Sätzen mindestens 20 Punkte beträgt.
(7) Zu den Artikeln 10 bis 12 :
Im Sinne der Artikel 10 bis 12 des Abkommens werden Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an eine in einem Vertragstaat ansässige Person gezahlt, wenn für sie eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person wirtschaftlich bezugsberechtigt (beneficially entitled) ist, und für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, bei denen eine in Australien ansässige Person bezugsberechtigt ist, die wirtschaftlicher Eigentümer der den gezahlten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zugrunde liegenden Vermögenswerte ist.
(8) Zu den Artikeln 10 bis 12 und 22 :
Im Sinne der Artikel 10 bis 12 und des Artikels 22 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens umfaßt der Ausdruck "Steuer" nicht Strafen oder Zinsen die nach dem in Australien oder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern erhoben werden.
(9) Zu Artikel 11 :
Zinsen, die die Regierung eines Vertragstaates oder eine sonstige Körperschaft, die hoheitliche Aufgaben in einem Vertragstaat oder einem Teil eines Vertragstaates ausübt, oder eine Bank bezieht, die die Aufgaben einer Zentralbank in einem Vertragstaat wahrnimmt, sind in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.
(10) Zu Artikel 22 :
(a) |
Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8 und 10 bis 16 des Abkommens in dem anderen Vertragstaat, sei es auch nur zu einem begrenzten Satz, besteuert werden können, gelten im Sinne des Artikels 22 des Abkommens als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses anderen Staates. |
(b) |
Im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens umfaßt der Ausdruck "deutsche Steuer" die deutsche Gewerbesteuer nur insoweit, als sie nicht vom Gewe... |