[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 30. März 2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das am 17. März 2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet) zu schließen –
Artikel 1
Der Titel wird aufgehoben und durch folgenden neuen Titel ersetzt:
"Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung".
Artikel 2
Die Präambel wird aufgehoben und durch folgende neue Präambel ersetzt:
"Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland –
in der Absicht, auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –
haben Folgendes vereinbart:".
Artikel 3
(1) Nach Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Absatz 4A eingefügt:
"(4A) Absatz 4 gilt nicht für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn dasselbe Unternehmen oder ein eng verbundenes Unternehmen an demselben Ort oder an einem anderen Ort in demselben Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt und
a) |
dieser Ort oder der andere Ort für das Unternehmen oder das eng verbundene Unternehmen nach diesem Artikel eine Betriebsstätte darstellt oder |
b) |
die Gesamttätigkeit, die sich aus den von den beiden Unternehmen an demselben Ort oder von demselben Unternehmen oder eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Tätigkeiten ergibt, weder vorbereitender Art ist noch eine Hilfstätigkeit darstellt, |
sofern die von den beiden Unternehmen an demselben Ort oder von demselben Unternehmen oder eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sich ergänzende Funktionen darstellen, die Teil eines zusammenhängenden Geschäftsbetriebs sind."
(2) Nach Artikel 5 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Im Sinne dieses Artikels ist eine Person oder ein Unternehmen mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn allen maßgeblichen Tatsachen und Umständen zufolge einer den anderen beherrscht oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person oder ein Unternehmen als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer von beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert der Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt oder wenn eine weitere Person oder ein weiteres Unternehmen mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der Person und dem Unternehmen beziehungsweise an den beiden Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt."
Artikel 4
Artikel 10 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 5 werden aufgehoben.
Artikel 5
Artikel 25 Absatz 4 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:
"(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Desgleichen sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen."
Artikel 6
Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen."
Artikel 7
(1) Nach Artikel 30 wird folgender Artikel 30A eingefügt:
"Artikel 30A
Verhinderung von Abkommensmissbrauch
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte ode...