Die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 15. Juli 1980 in Lissabon die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
7. |
Zu Artikel 14Im Fall des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil der Einkünfte, welcher der dort genannten Tätigkeit zuzurechnen ist, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. |
9. |
Zu Artikel 30Ungeachtet des Artikels 30 finden Artikel 8, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 in beiden Vertragsstaaten auf die Veranlagungszeiträume Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar 1970 beginnen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen