Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende in diesem Protokoll – das Bestandteil des genannten Abkommens ist – enthaltene Bestimmungen vereinbart:
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Zu Artikel 11: Wenn ein Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht auf Zinsen, die an nicht ansässige Personen gezahlt werden, nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch nationales Recht begründet beziehungsweise ausweitet, werden auf Antrag eines Vertragsstaats beide Vertragsstaaten Verhandlungen darüber aufnehmen, wie Artikel 11 angepasst werden kann. |
3. |
Zu den Artikeln 10 und 11: Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
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4. |
Zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c): Beide Vertragsstaaten sind sich einig, dass der Bereich der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Tätigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden erweitert werden kann. Dabei sind § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes für Tätigkeiten zu beachten. |
5. |
Zu Artikel 10 Absatz 3: Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
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